DIN 4102-1 : 1981-05 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen

1. Stand der bauaufsichtlichen Einführung am 18.02.1999

Land oder

Bundesbehörde

 

eingeführt

Fundstelle

Bemerkungen

Baden-Württemberg

30.07.1998

98/S. 485 ff

1)

Bayern

21.07.1997

97/S. 545 ff

1)

Berlin

03.09.1997

97/S. 4073 ff

1)

Brandenburg

18.02.1998

98/S. 342 ff

1)

Bremen

10.01.1983

83/S. 33

 

Hamburg

26.11.1997

98/S. 601 ff

1)

Hessen

15.07.1998

98/S. 2305 ff

1)

Mecklenburg-Vorpommern

19.11.1997

98/S. 1 ff

1)

Niedersachsen

21.03.1985

85/S. 329

abgedruckt

Nordrhein-Westfalen

11.07.1997

97/S. 1018 ff

1)

Rheinland-Pfalz

01.06.1998

98/S. 230 ff

1)

Saarland

01.09.1997

97/S. 1188 ff

1)

Sachsen

24.09.1992

92/S. 590

 

Sachsen-Anhalt

20.12.1996

97/S. 578 ff

1)

Schleswig-Holstein

11.04.1997

97/S. 162 ff

1)

Thüringen

08.01.1998

98/S. 215 ff

1)

Bundesminister für

Verkehr
Straßenverkehr
Wasserstraßen

     

Eisenbahn-Bundesamt

07.07.1982

   

 

 

1) Liste der Technischen Baubestimmungen

2. Erlasse zur bauaufsichtlichen Einführung

(ohne formale Bestandteile wie Adresse, Betreff, Unterschrift usw.)

2.1 Bekanntmachung in der Liste der Technischen Baubestimmungen

Die Bekanntmachung der Länder entspricht inhaltlich der des nachstehenden Abdrucks.

 

Lfd.

Nr.

Bezeichnung

Titel

Ausgabe

Bezugs-

quelle/

Fundst. 1)

1

2

3

4

5

3 Technische Regeln zum Brandschutz

         

3.1

DIN 4102

Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

   
 

Teil 1

Anlage 3.1/1

-; Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen

Mai 1981

*)

 

Anlage 3.1/1

zu DIN 4102 Teil 1

Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beachten:

1. Abschnitt 7 der Norm ist von der Einführung ausgenommen.

2. Die in dieser Norm vorgesehenen Prüfungen zur Erlangung von Prüfzeugnissen bzw. Prüfberichten sind

- für geregelte Bauprodukte im Rahmen der vorgeschriebenen Übereinstimmungsnachweise,

- für nicht geregelte Bauprodukte im Rahmen der erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise durchzuführen.

3. Wegen der Zuordnung der in dieser Norm angegebenen Baustoffklassen zu bauaufsichtlichen Vorschriften siehe Bauregelliste A Teil 1 Anlage 0.2.

 

In Bayern sind zusätzlich folgende Festlegungen zu beachten:

01. Die in Abschnitt 3 angegebenen Baustoffklassen entsprechen den folgenden bauaufsichtlichen Benennungen:

Bauaufsichtliche Benennung

Baustoffklasse
nach DIN 4102

nichtbrennbare Baustoffe

A
A1
A2

brennbare Baustoffe

B

schwerentflammbare Baustoffe

B1

normalentflammbare Baustoffe

B2

leichtentflammbare Baustoffe

B3

02. Da sich das Brandverhalten eines Baustoffs im Verbund mit anderen Stoffen ändern kann, ist in den Prüfzeugnissen beziehungsweise Prüfberichten angegeben, für welchen Verbund der Nachweis geführt wird.

 

 

2.2 Bekanntmachung per "Einzelerlaß"

Die Bekanntmachungen der anderen Länder entsprechen inhaltlich der nachstehenden Bekanntmachung des Landes Niedersachsen vom 21.03.1985 - 305.2-24012/0-1 - GültL 322/1026 -

1. Auf Grund des § 96 der Niedersächsischen Bauordnung vom 23.7.1973 (Nds. GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vorn 5.12.1983 (Nds. GVBl. S. 281), wird die vom Normenausschuß Bauwesen (NABau) im DIN Deutsches Institut für Normung e. V. erarbeitete Norm

DIN 4102 Teil 1 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen", Ausgabe Mai 1981,

als Technische Baubestimmung bekanntgemacht.

Die Norm ersetzt DIN 4102 Teil 1 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen", Ausgabe September 1977.

Das Normblatt kann von der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 1000 Berlin 30, bezogen werden.

2. Bei Anwendung der Norm DIN 4102 Teil 1 ist folgendes zu beachten:

2.1 Da sich das Brandverhalten eines Baustoffs im Verbund mit anderen Stoffen ändern kann, ist in den Prüfbescheiden für nichtbrennbare Baustoffe (Klasse A) und schwerentflammbare Baustoffe (Klasse B 1) angegeben, für welchen Verbund der Nachweis geführt ist und ggf. für welche Verwendung des Baustoffs mit anderen Stoffen ein besonderes Prüfzeichen erforderlich ist.

Das gilt sinngemäß auch für den Nachweis durch Prüfzeugnis für normalentflammbare Baustoffe (Klasse B 2) und nichtprüfzeichenpflichtige nichtbrennbare Baustoffe (Klasse A).

2.2 Auf die in DIN 4102 Teil 1 Abschnitt 7 geforderte Kennzeichnung wird hingewiesen. Bei Baustoffen, die danach der Kennzeichnung bedürfen und nicht gekennzeichnet sind, ist für die Beurteilung der Brauchbarkeit in bezug auf das Brandverhalten die Vorlage eines Prüfzeugnisses zu verlangen, sofern nicht ein Prüfzeichen und die Vorlage eines Prüfbescheides, verbunden mit dem entsprechenden Überwachungsnachweis, erforderlich ist.

3 Die Bek. vom 14.9.1978 (Nds. MBl. S, 1798 - GültL 322/956) wird, soweit sie DIN 4102 Teil 1 betrifft aufgehoben.