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DIN 4102-2 : 1977-09 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile; Begriffe, Anforderungen, Prüfungen
1) Liste der Technischen Baubestimmungen2. Erlasse zur bauaufsichtlichen Einführung (ohne formale Bestandteile wie Adresse, Betreff, Unterschrift usw.) 2.1 Bekanntmachung in der Liste der Technischen Baubestimmungen
Die Bekanntmachung der Länder entspricht inhaltlich der des nachstehenden Abdrucks.
3 Technische Regeln zum Brandschutz
Anlage 3.1/2 zu DIN 4102 Teil 2 Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beachten: 1. Die in dieser Norm vorgesehenen Prüfungen zur Erlangung von Prüfzeugnissen sind - für geregelte Bauprodukte im Rahmen der vorgeschriebenen Übereinstimmungsnachweise, - für nicht geregelte Bauprodukte im Rahmen der erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise, - für nicht geregelte Bauarten im Rahmen der erforderlichen Anwendbarkeitsnachweise durchzuführen. 2. Wegen der Zuordnung der in dieser Norm angegebenen Feuerwiderstandsklassen zu bauaufsichtlichen Vorschriften siehe Bauregelliste A Teil 1 Anlage 0.1. Bei Anwendung der Tabelle 2 in bezug auf das Brandverhalten der Baustoffe können Sperrschichten aus brennbaren Baustoffen gegen aufsteigende Feuchtigkeit und Oberflächendeckschichten oder andere Oberflächenbehandlungen für die Klassifizierung unberücksichtigt bleiben.
In Bayern sind zusätzlich folgende Festlegungen zu beachten: 01. Die in Abschnitt 8.8.2 Tabelle 2 angegebenen Benennungen entsprechen folgenden Benennungen in bauaufsichtlichen Verwendungsvorschriften:
02. Für folgende Bauprodukte und Bauarten ist eine Beurteilung der Feuerwiderstandsfähigkeit nach DIN 4102 Teil 2 allein nicht möglich; sie bedürfen daher eines Verwendbarkeits- beziehungsweise Anwendbarkeitsnachweises z. B. einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, sofern sie nicht in DIN 4102 Teil 4 klassifiziert sind: - dämmschichtbildende Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen sowie andere Beschichtungen, Folien und ähnliche Schutzschichten, die im Innern, auf der Oberfläche oder in Fugen von Bauteilen angeordnet und erst durch Temperaturbeanspruchung wirksam werden, - Putzbekleidungen, die brandschutztechnisch notwendig sind und nicht durch Putzträger am Bauteil gehalten werden, - Unterdecken und Wände als Begrenzung von Rettungswegen, wenn diese Bauteile eine Konstruktionseinheit bilden (sog. Rettungstunnel), - Verglasungen der Feuerwiderstandsdauer F, - Verglasungen der Feuerwiderstandsklasse G.
2.2 Bekanntmachung per "Einzelerlaß" Die Bekanntmachungen der anderen Länder entsprechen inhaltlich der nachstehenden Bekanntmachung des Landes Bremen vom 1. Dezember 1978. 1. Die vom Normenausschuß Bauwesen (NA Bau) im DIN -- Deutsches Institut für Normung e. V. - in überarbeiteter Ausgabe herausgegebene Norm DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen Ausgabe September 1977 Teil 1 Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen Teil 2 Bauteile; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen Teil 3 Brandwände und nichttragende Außenwände; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen Teil 5 Feuerschutzabschlüsse, Abschlüsse in Fahrschachtwänden und gegen Feuer widerstandsfähige Verglasungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen Teil 6 Lüftungsleitungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen Teil 7 Bedachungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen wird hiermit nach § 3 Abs. 3 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) vorn 21. September 1971 (Brem.GBl. S. 207 -- 2130-d-1), zuletzt geändert durch das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243 - 202-ii-3), als Technische Baubestimmung eingeführt. Soweit die DIN 4102 Prüfbestimmungen enthält, wird sie als Richtlinie für die Überwachung nach § 30 Abs. 2 BremLBO anerkannt. Die Norm Teile 1 bis 3 sowie 5 bis 7 ist als Anlage abgedruckt, 3. Bei Anwendung der Norm DIN 4102 Teil 2, Ausgabe September 1977, ist folgendes zu beachten: 3.1 Der Nachweis der Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102 Teil 2 Abschnitt 4 durch ein Prüfzeugnis gilt nur für das geprüfte und im Prüfzeugnis beschriebene Bauteil. Wegen der unterschiedlichen Beanspruchung während des Brandversuchs ist es nicht zulässig, das Ergebnis der Versuche auch auf andere Bauteile zu übertragen, z. B. ein Prüfzeugnis über den Brandversuch an einer Stütze auf einen Biegeträger und umgekehrt, selbst wenn die gleiche Ummantelung gewählt sein sollte. 3.2 Folgende Benennungen in bauaufsichtlichen Vorschriften entsprechen den in DIN 4102 Teil 2 Abschnitt 8.8.2 Tabelle 2 angegebenen Benennungen:
3.3 Bei Anwendung der Tabelle 2 in DIN 4102 Teil 2 können Sperrschichten aus brennbaren Baustoffen gegen aufsteigende Feuchtigkeit und dauerelastische Versiegelungen von Fugen in den Bauteiloberflächen und bei Verglasungen für die Klassifizierung unberücksichtigt bleiben. 3.4 Für folgende Baustoffe und Bauteile ist eine Beurteilung der Brauchbarkeit zur Herstellung der Feuerwiderstandsfähigkeit nach DIN 4102 Teil 2 allein nicht möglich; sie dürfen daher, sofern sie nicht in DIN 4102 Teil 4 beschrieben sind, nur verwendet oder angewendet werden, wenn ihre Brauchbarkeit für den Verwendungszweck nachgewiesen ist, z. B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung: a) Beschichtungen, Folien und ähnliche Schutzschichten, die im Inneren, auf der Oberfläche oder in Fugen von Bauteilen angeordnet werden und die erst durch eine Temperaturbeanspruchung wirksam werden (z.B. dämmschichtbildende Brandschutzbeschichtungen), b) Verglasungen der Feuerwiderstandsklasse F, die erst durch eine Temperaturbeanspruchung ihre Brandschutzwirkung erreichen, c) Putzbekleidungen, die brandschutztechnisch notwendig sind und die nicht durch Putzträger (Rippenstreckmetall, Drahtgewebe o. ä.) am Bauteil gehalten werden, d) Unterdecken und Wände als Begrenzungen von Rettungswegen, wenn diese eine Konstruktionseinheit bilden (Rettungstunnel); e) besondere Vorkehrungen gegen eine Brandübertragung durch gebündelte elektrische Leitungen (Abschottungen) und durch Rohrleitungen aus brennbaren Baustoffen mit lichten Durchmessern von mehr als 50 mm Durchmesser bei Durchführung durch Bauteile, die raumabschließend und mindestens feuerbeständig sein müssen.
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