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Anlage 1.1/1
zu DIN 1055 Blatt 3 Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beachten: 1. Zu den Abschnitten 4, 5 und 6.1 Voraussetzung für die Annahme gleichmäßig verteilter Verkehrslasten nach Abschnitt 4, Abschnitt 5 und Abschnitt 6.1, Tabelle 1, Zeilen 5b bis 7f, sind nur Decken mit ausreichender Querverteilung der Lasten. Bei Decken unter Wohnräumen, die nach der Norm DIN 1045, Ausgabe Juli 1988, bemessen werden, ist stets eine ausreichende Querverteilung der Lasten vorhanden; in diesen Fällen gilt Tabelle 1, Zeile 2a. 2. Zu Abschnitt 6.1, Tabelle 1 2.1 Spalte 3 Die Verkehrslastangabe für Treppen nach Zeile 5 (5,0 kN/m2 ) gilt in der Regel auch für die Zeilen 6 und 7. Für Tribünentreppen ist eine Verkehrslast von 7,5 kN/mē anzusetzen. 2.2 Zeile 1a ist mit folgender Fußnote zu versehen: Ein Spitzboden ist ein für Wohnzwecke nicht geeigneter Dachraum unter Pult- oder Satteldächern mit einer lichten Höhe von höchstens 1,80 m. 2.3 Zeile 4a, Spalte 3 ist zu ergänzen: in Wohngebäuden und Bürogebäuden ohne nennenswerten Publikumsverkehr 2.4 Zeilen 4b und 5c sind mit Fußnoten zu versehen: Wenn die Schnittgrößen, die sich bei maximaler Belegung des Parkhauses (auf jeden Parkplatz ein 2,5t - PKW, Fahrspuren voll belegt) aus den entsprechenden Einzellasten ergeben, kleiner sind als die, die aus einer Flächenlast von 3,5 (Stellflächen) bzw. 5,0 kN/m2 (Rampen, Zufahrten) resultieren, dürfen für die weiterzuleitenden Verkehrslast diese kleineren Schnittgrößen zugrundegelegt werden. 2.5 Zeile 5, Spalte 3 ist zu ergänzen: und Bürogebäuden mit hohem Publikumsverkehr 3. Zu Abschnitt 6.3.1 3.1 Abschnitt 6.3.1 wird von der Einführung ausgenommen. Statt dessen gilt folgende Regelung: a) Hofkellerdecken und andere Decken, die planmäßig von Personenkraftwagen und nur einzeln von Lastkraftwagen mit geringem Gewicht befahren werden (ausgenommen sind Decken nach Abschnitt 6.1, Tabelle 1), sind für die Lasten der Brückenklasse 6/6 nach DIN 1072, Ausgabe Dezember 1985, Tabelle 2, zu berechnen. Muß mit schwereren Kraftwagen gerechnet werden, gelten - je nach Fahrzeuggröße - die Lasten der Brückenklassen 12/12 oder 30/30 nach DIN 1072, Ausgabe Dezember 1985, Tabelle 2 oder 1. b) Hofkellerdecken, die nur im Brandfall von Feuerwehrfahr-zeugen befahren werden, sind für die Brückenklasse 16/16 nach DIN 1072-1985-12, Tabelle 2 zu berechnen. Dabei ist jedoch nur ein Einzelfahrzeug in ungünstigster Stellung anzusetzen; auf den umliegenden Flächen ist die gleichmäßig verteilte Last der Hauptspur als Verkehrslast in Rechnung zu stellen. Der nach DIN 1072-1985-12 Tabelle 2 geforderte Nachweis für eine einzelne Achslast von 110 kN darf entfallen. Die Verkehrslast darf als vorwiegend ruhend eingestuft werden und braucht auch nicht mit einem Schwingbeiwert vervielfacht zu werden.
4. Abschnitt 7.1.2 ist wie folgt zu korrigieren: In Versammlungsräumen, ... und Treppen nach Tabelle 1, wird hinter Zeile 5 Buchstabe "a" gestrichen. 5. Abschnitt 7.4.1.3 wird wie folgt geändert: Nach dem 1. Satz wird folgender Satz angefügt: Für Personenkraftwagen mit einem Gesamtgewicht bis 2,5 t ist eine Horizontallast von 10 kN in 0,5 m Höhe infolge Anpralls anzusetzen (dies gilt auch für Parkhäuser). Der erste Abschnitt wird durch folgenden Satz ergänzt: Bei der Berechnung der Fundamente braucht die Anprallast nicht berücksichtigt zu werden. 6. Abschnitt 7.4.3 wird wie folgt geändert: Hinter dem Wort "Sicherheitsbeiwert" werden die Worte "für alle Lasten" eingefügt. |