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Anlage 1.1/3 zu DIN 1055 Teil 5 Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beachten: Zu Abschnitt 4 Die Angaben der Tabelle 2 sind wie folgt zu ergänzen: Regelschneelast So in kN/mē
Sind für bestehende Bauwerksstandorte darüber hinaus höhere Schneelasten als hier angegeben bekannt, so sind diese anzu-wenden.
Für Bayern gilt zusätzlich folgendes: 0.1 Zu Bild 1: Karte der Schneelastzonen Eine Überprüfung der vorhandenen Unterlagen ergab, daß die Ausbuchtung der Schneelastzone I nach Süden und Osten im Bereich Landsberg a. Lech nicht berechtigt ist. Als östliche Grenze der am Bodensee beginnenden Schneelastzone I wird die Grenze des Regierungsbezirkes Oberbayern zum Regierungsbezirk Schwaben festgelegt. Die bisher der Schneelastzone I zugeordneten Bereiche der Landkreise Dachau, Fürstenfeldbruck, Landsberg a. Lech und Weilheim-Schongau gehören daher zur Schneelastzone II. Diese Änderung ist in DIN 1055 Teil 5 A1 - Ausgabe April 1994 - nicht berücksichtigt. 0.2 Zu Tabelle 2 Zeile 5 Bei Geländehöhen des Bauwerksstandortes von mehr als 1500 m über NN sind die Regelschneelasten in jedem Einzelfall von der obersten Bauaufsichtsbehörde, im Zweifelsfall im Einvernehmen mit dem Zentralamt des Deutschen Wetterdienstes festzulegen. Soweit möglich soll dabei das in den Erläuterungen angegebene statische Konzept zugrunde gelegt werden. 0.3 Zu Abschnitt 3.4.6 Unter Spiegelstrich 2 sind die Worte " ... vorhanden ist ..." zu ersetzen durch die Worte " ... erforderlich ist ...". Für Baden Württemberg gilt außerdem: Einordnung der Gemeindegebiete des Landes in die einzelnen Schneelastzonen siehe GABl. 1977 S. 748 sowie GABl. 1988 S. 995 (Bericht und Ergänzung). Für Sachsen-Anhalt gilt zusätzlich folgendes: Zur einheitlichen Anwendung von DIN 1055 Teil 5 A1 wird die nachfolgende Einordnung der Gemeinden in die Schneelastzonen festgelegt: Schneelastzonen III: Alle Gemeinden des Landes Sachsen-Anhalt, Schneelastzone IV: Die Gemeinden Benneckenstein, Elend, Schierke, Sorge und Tanne des Landkreises | ||||||||||||||||||||||||||||||