Anlage 1.1/5

zur ETB - Richtlinie "Bauteile, die gegen Absturz sichern"

Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beachten:

zu Abschnitt 3.1

4. Absatz:

Anstelle des Satzes "Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern." gilt:

"Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern, ausgenommen für Brüstungen von Balkonen und Laubengängen, die nicht als Fluchtwege dienen."

 

Anlage 1.1/5

(nur in Bayern und Hessen)

zur ETB-Richtlinie "Bauteile, die gegen Absturz sichern"

Bei der Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beachten:

Die in der Richtlinie vorgesehenen Stoßversuche sind im Rahmen der Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses durchzuführen.