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Anlage 1.1/5 zur ETB - Richtlinie "Bauteile, die gegen Absturz sichern" Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beachten: zu Abschnitt 3.1 4. Absatz: Anstelle des Satzes "Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern." gilt: "Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern, ausgenommen für Brüstungen von Balkonen und Laubengängen, die nicht als Fluchtwege dienen."
Anlage 1.1/5 (nur in Bayern und Hessen) zur ETB-Richtlinie "Bauteile, die gegen Absturz sichern" Bei der Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beachten: Die in der Richtlinie vorgesehenen Stoßversuche sind im Rahmen der Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses durchzuführen. |