|
Anlage 2.3/01 (gilt nur in Bayern) zu DIN 4099 Bei Anwendung der technischen Regel gilt zusätzlich folgendes: 01. Allgemeines Im Vorgriff auf die Rechtsverordnung nach Art. 20 Abs. 5 BayBO und auf der Grundlage der bisherigen Regelungen gilt, daß Betriebe, die Schweißarbeiten an Betonstahl ausführen, der Bauaufsichtsbehörde nachweisen, daß sie über die erforderlichen Fachkräfte und betrieblichen Einrichtungen verfügen. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn eine gültige Bescheinigung einer dafür anerkannten Stelle über den Eignungsnachweis für das Schweißen von Betonstahl nach DIN 4099 vorliegt. In den Abschnitten 6.2 und 6.3 der Norm entfallen die Fußnoten 4) und 5). 02. Anerkannte Stellen Für die Durchführung der Eignungsnachweise zum Schweißen von Betonstahl nach DIN 4099 und die Erteilung der Bescheinigung über den Eignungsnachweis sind in Bayern anerkannt - die Schweißtechnische Lehr- und Versuchsanstalt München des Deutschen Verbands für Schweißtechnik (Schachenmeierstraße 37, 80636 München) für Antragsteller mit Wohnsitz oder Niederlassung in Oberbayern, Niederbayern oder Schwaben, die Landesgewerbeanstalt Bayern - (Tillystr. 2, 90431 Nürnberg) für Antragsteller mit Wohnsitz oder Niederlassung in Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken oder in der Oberpfalz. Anerkannte Stellen für die Durchführung der Eignungs-nachweise zum Schweißen von Betonstahl nach DIN 4099 und die Erteilung der Bescheinigung über den Eignungsnachweis für Betriebe mit Wohnsitz oder Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind alle Stellen, die für inländische Betriebe für den Eignungsnachweis zum Schweißen von Betonstahl nach DIN 4099 anerkannt sind. Ein Verzeichnis aller in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Stellen für die Durchführung von Eignungs-nachweisen zum Schweißen von Betonstahl nach DIN 4099 wird beim Deutschen Institut für Bautechnik geführt und in dessen "Mitteilungen" veröffentlicht. |