Anlage 2.3/10

zur DAfStb-Richtlinie für hochfesten Beton

Bei der Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beachten:

1. Folgende Anwendungen bedürfen der Zustimmung im Einzelfall nach § ... LBO:

1.1 Abschnitt 1.1:

Die Anwendung der Festigkeitsklassen B 105 und B 115,

1.2 Abschnitt 17.3.2:

Die Ausnutzung des traglaststeigernden Einflusses einer Umschnürbewehrung aufgrund eines genaueren Nachweises.

1.3 Abschnitt 26.2:

Der genauere Nachweis nach Theorie II. Ordnung.
Die Hochtemperatur-Materialkennwerte des verwendeten Betons sind nachzuweisen.

1.4 Abschnitt 26.3 und 26.4

Der Verzicht auf Anordnung einer Brandschutzbewehrung bei Anwendung betontechnischer Maßnahmen.

Die Wirksamkeit der vorgesehenen betontechnischen Maßnahmen ist anhand von Brandversuchen nach DIN 4102-2 nachzuweisen.

2. Zu Abschnitt 7.4.2.1

Der in Absatz (1) angegebene Zielwert der Eignungsprüfung bezieht sich auf den Mittelwert einer Serie von 3 Proben.

DIN 1045: 1988-07, Abschnitt 7.4.2.2 gilt in diesem Zusammenhang nicht.

3. Zu Abschnitt 7.4.2.1 Absatz (5)

Als Mindestwerte für die Zugfestigkeit sind die Werte der Tabelle R 9 und für den Elastizitätsmodul die Werte der Tabelle R 4 einzuhalten.

4. Zu Abschnitt 7.4.3.5.2 Absatz (3)

Die 3er Stichprobe ist gleichbedeutend mit den 3 Würfeln einer Serie nach DIN 1045: 1988-07, Abschnitt 6.5.1 Abs. (2)

5. Zu Abschnitt 26.1

In Satz 1 ist hinter "Abschnitt 3" einzufügen "und Abschnitt 4".