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Anlage 2.4/01 (gilt nur in Bayern) zu DIN 4113 Teil 1 Bei Anwendung der technischen Regel gilt zusätzlich folgendes: 01. Zu Abschnitt 0, letzter Absatz Im Vorgriff auf die Rechtsverordnung nach Art. 20 Abs. 5 BayBO und auf der Grundlage der bisherigen Regelungen gilt, daß Betriebe, die Schweißarbeiten an tragenden Aluminiumbauteilen ausführen, der Bauaufsichtsbehörde nachweisen, daß sie über die erforderlichen Fachkräfte und betrieblichen Einrichtungen verfügen. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn eine gültige Bescheinigung einer dafür anerkannten Stelle (siehe nachfolgende lfd. Nr. 3) über den Eignungsnachweis für das Schweißen von tragenden Aluminiumbauteilen vorliegt. 02. Zu Abschnitt 1.2 Soweit in der Norm auf DIN 1050 Bezug genommen wird, sind nunmehr DIN 18 800 Teil 1 und DIN 18 801 zu beachten.
03. Anerkannte Stellen Für die Durchführung der Eignungsnachweise und die Erteilung der Bescheinigungen über den Eignungsnachweis zum Schweißen von tragenden Bauteilen aus Aluminium sind anerkannt:
0.4 Verzeichnis der Schweißbetriebe Ein Verzeichnis der Betriebe, die eine gültige Bescheinigung über einen Eignungsnachweis zum Schweißen von tragenden Bauteilen aus Aluminium besitzen, wird vom Deutschen Institut für Bautechnik geführt und in dessen "Mitteilungen"2) veröffentlicht.
_______________________ 1) Falls Bauteilversuche zur Festlegung der zulässigen Spannungen notwendig sind, werden die Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalten (siehe E und F) den Eignungsnachweis im Einvernehmen mit einer der unter A bis D genannten Materialprüfanstalten durchfuhren.2) Die "Mitteilungen" sind zu beziehen beim Verlag Ernst & Sohn, Mühlenstr. 33 - 34, 13187 Berlin.
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