Anlage 2.4/02

(gilt nur in Bayern)

zu DIN 4132

Bei Anwendung der technischen Regel gilt zusätzlich folgendes:

Nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayBO sind Kräne und Krananlagen vom Geltungsbereich der Bauordnung ausgenommen. Soweit von Krananlagen jedoch Lasten auf Gebäude übertragen werden, hängt die Standsicherheit des Gebäudes auch von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der, mit dem Gebäude verbundenen Kranbahn ab. Die Norm DIN 4132 wird daher für solche Kranbahnen eingeführt, von denen Lasten auf Gebäude übertragen werden.