Anlage 2.7/10

zur Richtlinie für Windkraftanlagen

Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beachten:

1 Windenergieanlagen müssen mit einem Sicherheitssystem versehen sein, das jederzeit einen sicheren Zustand der Anlage gewährleistet und unabhängig vom Betriebsführungssystem wirkt.

1.1 Soweit die Windenergieanlage keine kleine Anlage nach Anhang A zur Richtlinie ist, muß das Sicherheitssystem mindestens folgende Betriebswerte überwachen:

- Drehzahl,

- Lastabwurf (Netzausfall),

- Kurzschluß,

- Überleistung,

- Erschütterungen,

- Funktionsfähigkeit des Betriebsführungsrechners.

1.2 Das Sicherheitssystem muß in der Lage sein,

- die Drehzahl des Rotors innerhalb des zulässigen Drehzahlbereichs zu halten,

- den Rotor in Ruhestellung zu bringen,

- bei Lastabwurf, Kurzschluß, Netzausfall oder bei Betriebsstörungen die Anlage in einem ungefährlichen Zustand zu halten.

1.3 Das Sicherheitssystem muß bestehen aus

- mindestens zwei voneinander unabhängig automatisch einsetzenden Bremsanlagen. Jedes Bremssystem muß in der Lage sein, den Rotor auf eine unkritische Drehzahl abzubremsen. Eines dieser Bremssysteme muß den Rotor zum Stillstand bringen können;

- einer zum Betriebsführungssystem redundanten Signalführung zur Auslösung der Bremssysteme;

- einer Not-Ausschaltung;

- einem Zugriff auf den Lastabwurfschalter, falls die Last den Bremsvorgang behindert;

- bei den im Anhang A zur Richtlinie definierten kleinen Windenergieanlagen ist ein Bremssystem ausreichend.

2. Windenergieanlagen, die keine kleinen Anlagen nach Anhang A zur Richtlinie sind, müssen eine Vorrichtung zur Arretierung des antriebs- und übertragungstechnischen Teiles und der Windrichtungsnachführung besitzen, damit Montage-, Überprüfungs-, Wartungs- und lnstandsetzungsarbeiten gefahrlos durchgeführt werden können.

3. Soweit die Windenergieanlage keine kleine Anlage nach Anhang A zur Richtlinie ist, müssen durch Gutachten einer sachverständigen Stelle1) bestätigt werden:

- die Schnittgrößen aus dem maschinen-technischen Teil der Windenergieanlage als Einwirkungen auf den Turm nach Abschnitt 10 der Richtlinie,

- die Richtigkeit und Vollständigkeit der Nachweise für die Teile der Maschine einschließlich der Rotorblätter, die an der Aufnahme der Einwirkungen und ihrer Weiterleitung auf den Turm beteiligt sind,

- das Vorhandensein und die Funktionsfähigkeit des Sicherheitssystems. Hierbei sind auch ggf. Auflagen für Prüfungen bei Inbetriebnahme, Inspektion und Wartung zu formulieren.

______________________

1) 1. Germanischer Lloyd AG, Postfach 111 606

D-20416 Hamburg

2. Bureau Veritas Hamburg, Postfach 100 940

D-20006 Hamburg

3. Technischer Überwachungsverein Norddeutschland e.V., Postfach 540 220

D-22502 Hamburg

4. TÜV BAU- UND BETRIEBSTECHNIK GmbH

- TÜV Bayern - (Zentralabteilung)

Prüfamt für Baustatik für Fliegende Bauten

Westendstraße 199

D-80686 München

5. HD-Technic, Engeneering Office, Venesch 6a

D-49477 Ibbenbüren

6. Det Norske Veritas, Nyhavn 16

DK-1051 Kopenhagen K

7. Energieonderzoek Centrum Nederland (ECN), Postbus 1

NL-1755 ZG Petten