Anlage 3.1/1

zu DIN 4102 Teil 1

Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beachten:

1. Abschnitt 7 der Norm ist von der Einführung ausgenommen.

2. Die in dieser Norm vorgesehenen Prüfungen zur Erlangung von Prüfzeugnissen bzw. Prüfberichten sind

- für geregelte Bauprodukte im Rahmen der vorgeschriebenen Übereinstimmungsnachweise,

- für nicht geregelte Bauprodukte im Rahmen der erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise durchzuführen.

3. Wegen der Zuordnung der in dieser Norm angegebenen Baustoffklassen zu bauaufsichtlichen Vorschriften siehe Bauregelliste A Teil 1 Anlage 0.2.

In Bayern gilt zusätzlich folgendes:

01. Die in Abschnitt 3 angegebenen Baustoffklassen entsprechen den folgenden bauaufsichtlichen Benennungen:

Bauaufsichtliche Benennung

Baustoffklasse
nach DIN 4102

nichtbrennbare Baustoffe

A

A1

A2

brennbare Baustoffe

schwerentflammbare Baustoffe

normalentflammbare Baustoffe

leichtentflammbare Baustoffe

B

B1

B2

B3

02. Da sich das Brandverhalten eines Baustoffs im Verbund mit anderen Stoffen ändern kann, ist in den Prüfzeugnissen beziehungsweise Prüfberichten angegeben, für welchen Verbund der Nachweis geführt wird.