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Anlage 3.1/1
zu DIN 4102 Teil 1 Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beachten: 1. Abschnitt 7 der Norm ist von der Einführung ausgenommen. 2. Die in dieser Norm vorgesehenen Prüfungen zur Erlangung von Prüfzeugnissen bzw. Prüfberichten sind - für geregelte Bauprodukte im Rahmen der vorgeschriebenen Übereinstimmungsnachweise, - für nicht geregelte Bauprodukte im Rahmen der erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise durchzuführen. 3. Wegen der Zuordnung der in dieser Norm angegebenen Baustoffklassen zu bauaufsichtlichen Vorschriften siehe Bauregelliste A Teil 1 Anlage 0.2. In Bayern gilt zusätzlich folgendes: 01. Die in Abschnitt 3 angegebenen Baustoffklassen entsprechen den folgenden bauaufsichtlichen Benennungen:
02. Da sich das Brandverhalten eines Baustoffs im Verbund mit anderen Stoffen ändern kann, ist in den Prüfzeugnissen beziehungsweise Prüfberichten angegeben, für welchen Verbund der Nachweis geführt wird. |