Anlage 3.1/2

zu DIN 4102 Teil 2

Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beachten:

1. Die in dieser Norm vorgesehenen Prüfungen zur Erlangung von Prüfzeugnissen sind

- für geregelte Bauprodukte im Rahmen der vorgeschriebenen Übereinstimmungsnachweise,

- für nicht geregelte Bauprodukte im Rahmen der erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise,

- für nicht geregelte Bauarten im Rahmen der erforderlichen Anwendbarkeitsnachweise

durchzuführen.

2. Wegen der Zuordnung der in dieser Norm angegebenen Feuerwiderstandsklassen zu bauaufsichtlichen Vorschriften siehe Bauregelliste A Teil 1 Anlage 0.1.

Bei Anwendung der Tabelle 2 in bezug auf das Brandverhalten der Baustoffe können Sperrschichten aus brennbaren Baustoffen gegen aufsteigende Feuchtigkeit und Oberflächendeckschichten oder andere Oberflächenbehandlungen für die Klassifizierung unberücksichtigt bleiben.

Für Bayern gilt zusätzlich folgendes:

01. Die in Abschnitt 8.8.2 Tabelle 2 angegebenen Benennungen entsprechen folgenden Benennungen in bauaufsichtlichen Verwendungsvorschriften:

Bauaufsichtliche Benennung

Benennung nach DIN 4102

Kurzbezeichnung

1 feuerhemmend

Feuerwiderstandsklasse F 30

F3O-B

2 feuerhemmend und in den wesentlichen
Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen

Feuerwiderstandsklasse F 30 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen

F3O-AB

3 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen

Feuerwiderstandsklasse F 30 und aus nichtbrennbaren Baustoffen

F3O-A

4 feuerbeständig

Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen

F9O-AB

5 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen

Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen

F9O-A

 

02. Für folgende Bauprodukte und Bauarten ist eine Beurteilung der Feuerwiderstandsfähigkeit nach DIN 4102 Teil 2 allein nicht möglich; sie bedürfen daher eines Verwendbarkeits- beziehungsweise Anwendbarkeitsnachweises z. B. einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, sofern sie nicht in DIN 4102 Teil 4 klassifiziert sind:

- dämmschichtbildende Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen sowie andere Beschichtungen, Folien und ähnliche Schutzschichten, die im Innern, auf der Oberfläche oder in Fugen von Bauteilen angeordnet und erst durch Temperaturbeanspruchung wirksam werden,

- Putzbekleidungen, die brandschutztechnisch notwendig sind und nicht durch Putzträger am Bauteil gehalten werden,

- Unterdecken und Wände als Begrenzung von Rettungswegen, wenn diese Bauteile eine Konstruktionseinheit bilden (sog. Rettungstunnel),

- Verglasungen der Feuerwiderstandsdauer F,

- Verglasungen der Feuerwiderstandsklasse G.