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Anlage 3.1/2
zu DIN 4102 Teil 2 Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beachten: 1. Die in dieser Norm vorgesehenen Prüfungen zur Erlangung von Prüfzeugnissen sind - für geregelte Bauprodukte im Rahmen der vorgeschriebenen Übereinstimmungsnachweise, - für nicht geregelte Bauprodukte im Rahmen der erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise, - für nicht geregelte Bauarten im Rahmen der erforderlichen Anwendbarkeitsnachweise durchzuführen. 2. Wegen der Zuordnung der in dieser Norm angegebenen Feuerwiderstandsklassen zu bauaufsichtlichen Vorschriften siehe Bauregelliste A Teil 1 Anlage 0.1. Bei Anwendung der Tabelle 2 in bezug auf das Brandverhalten der Baustoffe können Sperrschichten aus brennbaren Baustoffen gegen aufsteigende Feuchtigkeit und Oberflächendeckschichten oder andere Oberflächenbehandlungen für die Klassifizierung unberücksichtigt bleiben. Für Bayern gilt zusätzlich folgendes: 01. Die in Abschnitt 8.8.2 Tabelle 2 angegebenen Benennungen entsprechen folgenden Benennungen in bauaufsichtlichen Verwendungsvorschriften:
02. Für folgende Bauprodukte und Bauarten ist eine Beurteilung der Feuerwiderstandsfähigkeit nach DIN 4102 Teil 2 allein nicht möglich; sie bedürfen daher eines Verwendbarkeits- beziehungsweise Anwendbarkeitsnachweises z. B. einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, sofern sie nicht in DIN 4102 Teil 4 klassifiziert sind: - dämmschichtbildende Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen sowie andere Beschichtungen, Folien und ähnliche Schutzschichten, die im Innern, auf der Oberfläche oder in Fugen von Bauteilen angeordnet und erst durch Temperaturbeanspruchung wirksam werden, - Putzbekleidungen, die brandschutztechnisch notwendig sind und nicht durch Putzträger am Bauteil gehalten werden, - Unterdecken und Wände als Begrenzung von Rettungswegen, wenn diese Bauteile eine Konstruktionseinheit bilden (sog. Rettungstunnel), - Verglasungen der Feuerwiderstandsdauer F, - Verglasungen der Feuerwiderstandsklasse G. |