Anlage 3.1/3

zu DIN 4102 Teil 3

Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beachten:

1. Die in dieser Norm vorgesehenen Prüfungen zur Erlangung von Prüfzeugnissen sind

- für nicht geregelte Bauprodukte im Rahmen der erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise

- für nicht geregelte Bauarten im Rahmen der erforderlichen Anwendbarkeitsnachweise

durchzuführen.

2. Sind nach bauaufsichtlichen Bestimmungen nichttragende Außenwände mindestens feuerhemmend herzustellen, so müssen diese mindestens die Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse W 30 oder F 30-B erfüllen; sind die nichttragenden Außenwände mindestens feuerbeständig herzustellen, so müssen diese mindestens die Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse W 90 oder F 90-B erfüllen.

In Bayern gilt zusätzlich folgendes:

Brandwände, deren Beurteilung nach Abschnitt 4 allein nicht möglich ist, bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.