Anlage 3.1/6

zu DIN 4102 Teil 11

Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beachten:

1. Rohrummantelungen und Rohrabschottungen

1.1 Nach § 37 Abs. 1 MBO (nach Landesrecht) dürfen Leitungen durch Brandwände und Treppenraumwände sowie durch Wände und Decken, die feuerbeständig sein müssen, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Diese Vorkehrungen müssen die Anforderungen der Norm an die Feuerwiderstandsklasse R 90 erfüllen.

1.2 Eine Übertragung von Feuer und Rauch ist nicht zu befürchten, so daß Vorkehrungen hiergegen nicht getroffen zu werden brauchen

- bei der Durchführung von Leitungen für Wasser und Abwasser aus nichtbrennbaren Rohren - mit Ausnahme von solchen aus Aluminium -, wenn der Raum zwischen den Rohrleitungen und dem verbleibenden Öffnungs- querschnitt mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen vollständig geschlossen wird, bei Bauteilen aus mineralischen Baustoffen z.B. Mörtel oder Beton; werden Mineralfasern hierzu verwendet, so müssen diese eine Schmelztemperatur von mind. 1000°C aufweisen (vgl. DIN 4102 Teil 17, Ausgabe Dezember 1990),

- bei der Durchführung von Leitungen aus brennbaren Rohren mit einem Durchmesser von < 32 mm, wenn der Raum zwischen Rohrleitung und dem verbleibenden Öffnungsquerschnitt, wie vorstehend beschrieben, geschlossen wird,

- bei der Durchführung von Leitungen aus brennbaren Rohren oder von Rohren aus Aluminium durch Trennwände, die nach § 27 Abs. 1 MBO (nach Landesrecht) feuerbeständig sein müssen, wenn die Rohrleitungen auf einer Gesamtlänge von 4,0 m, jedoch auf keiner Seite weniger als 1,0 m, mit mineralischem Putz > 15 mm dick auf nichtbrennbarem Putzträger oder auf Holzwolle-Leichtbauplatten nach DIN 1101, Ausgabe November 1989, oder mit einer gleichwertigen Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen ummantelt sind; abzweigende Rohrleitungen, die nur auf einer Seite der Trennwände und nicht durch Decken geführt werden, brauchen nicht ummantelt zu werden,

- bei der Durchführung von Leitungen aus brennbaren Rohren oder von Rohren aus Aluminium durch Decken, die feuerbeständig sein müssen, wenn die Rohre durchgehend in jedem Geschoß, außer im obersten Geschoß von Dachräumen, mit mineralischem Putz > 15 mm dick auf nichtbrennbarem Putzträger oder auf Holzwolle-Leichtbauplatten nach DIN 1101, Ausgabe November 1989, oder mit einer gleichwertigen Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen ummantelt bzw. bekleidet oder abgedeckt werden; bei Leitungen aus schwerentflammbaren Rohren (DIN 4102-B1) oder aus Aluminium sind diese Schutzmaßnahmen nur in jedem zweiten Geschoß erforderlich; abzweigende Rohrleitungen, soweit sie nur innerhalb eines Geschosses und nicht durch Trennwände geführt werden, brauchen nicht ummantelt zu werden.

2. Installationsschächte und -kanäle

2.1 Nach § 37 Abs. 8 MBO (Nach Landesrecht) sind Installationsschächte und -kanäle in Gebäuden, mit Aus-nahme von Gebäuden geringer Höhe sowie Installationsschächte und -kanäle, die Brandwände über-brücken, so herzustellen, daß Feuer und Rauch nicht in Treppenräume, andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können. Hierzu müssen die Installationsschächte und -kanäle für die jeweilige Leitungsart die Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse I 30, I 60 oder I 90 erfüllen.

2.2 Installationskanäle sind in Abweichung von DIN 4102-11 Bild 8 ohne eine Abschottung im Wandbereich zu prüfen.

3. Die in dieser Norm vorgesehenen Prüfungen zur Erlangung von Prüfzeugnissen sind

- für nicht geregelte Bauprodukte im Rahmen der erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise,

- für nicht geregelte Bauarten im Rahmen der erforderlichen Anwendbarkeitsnachweise

durchzuführen.