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Anlage 3.1/7 zu DIN 4102 Teil 12 Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beachten: 1. Die Abschnitte 8 und 9 der Norm sind von der Einführung ausgenommen. 2. Die in dieser Norm vorgesehenen Prüfungen zur Erlangung von Prüfzeugnissen sind - für nicht geregelte Bauprodukte im Rahmen der erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise, - für nicht geregelte Bauarten im Rahmen der erforderlichen Anwendbarkeitsnachweise durchzuführen. 3. Wird in bauaufsichtlichen Bestimmungen verlangt, daß Kabel oder Leitungen so beschaffen oder geschützt sein müssen, daß sie bei Brandeinwirkung ihre Funktionsfähigkeit für eine bestimmte Zeit behalten, so müssen sie, je nach Verwen-dungsfall, die Anforderungen der Funktionsklassen E 30, E 60 oder E 90 erfüllen. |