Anlage 3.1/9

(gilt nur in Rheinland-Pfalz)

zur Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen

Die Abschnitte 3.1 und 4.2 des Rundschreiben vom 17. März 1989 (MinBl. S. 155) sind nicht mehr anzuwenden.