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Anlage 3.6/01 (gilt nur in Bayern) zur bauaufsichtlichen Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen Bei Anwendung der technischen Regel gilt zusätzlich folgendes: Der Wortlaut der Richtlinie ist auf Regelungen der Musterbauordnung (MBO) bezogen; soweit nachfolgend nichts anderes vermerkt ist, entspricht §37 MBO dem Art. 41 BayBO. Im einzelnen gilt folgendes: 01. zu Nr. 1 Die Richtlinie gilt nicht für Lüftungsanlagen in Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen. 02. zu Nr. 3.1 Für Lüftungsleitungen sowie Dämmstoffe und Verkleidungen gelten die Baustoffanforderungen der Richtlinie, soweit nicht in der BayBO oder zugehörigen Vorschriften weitergehende Anforderungen gestellt werden. 03. zu Nr. 4.2 Tabelle 1 Für Lüftungsleitungen, die Geschoßdecken in Gebäuden geringer Höhe überbrücken, wird nach Art. 41 Abs. 2 BayBO keine Feuerwiderstandsdauer verlangt. 04. zu Nr. 4.3 Lüftungsleitungen, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer gestellt sind und die nicht nach DIN 4102 Teil 4 klassifiziert sind, bedürfen eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (Bauregelliste A Teil 2 Nr. 2.4). 05. zu Nr. 4.4 Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung für die Feuerwiderstandsklassen K 30, K 60 und K 90 bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. 06. zu Nr. 8 . Die genannten Bauvorlagen sind nur erforderlich, soweit eine bauaufsichtliche Prüfung nicht entfällt.
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