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Anlage 3.7/01 (gilt nur in Bayern) zu den Richtlinien über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen Bei Anwendung der technischen Regel gilt zusätzlich folgendes: Soweit der Wortlaut der Richtlinien auf Regelungen der Musterbauordnung (MBO) verweist, sind die entsprechenden Regelungen der Bayer. Bauordnung (BayBO) zugrunde zu legen. Im einzelnen gilt folgendes: 01. zu den Nrn. 2.2.2.2 und 2.3.2.2 Als Grenzwert für die Gesamtbrandlast nach Satz 1 kann auch 35 kWh/5 m2 zugrunde gelegt werden. 02. zu Nr. 2.2.2.2 Anstelle einer Installation nach den Sätzen 1 und 2 kann auch eine offene Installation (Sichtinstallation) erfolgen. 03. zu den Nrn. 2.2.3 und 2.3.3 Die Erleichterungen gelten auch für Wohnungen mit mehr als 100 m2. 04. zu Nr. 2.2.3.1 Diese Erleichterung gilt auch bei größeren Nutzungseinheiten in Büro- und Verwaltungsgebäuden, wenn vergleichbare Brandlasten abzutrennen sind. 05. zu Nr. 3 Auf die Ausführungen in Anlage 3.1/6 zu DIN 4102 Teil 11 wird hingewiesen. 06. zu Nr. 4.1 Eine Auslegung der Leitungen für einen Funktionserhalt ist nicht erforderlich, wenn die Leitungen nur durch von automatischen Brandmeldern überwachte Räume oder durch Räume ohne oder mit geringer Brandlast geführt werden, durch andere brandschutztechnische Maßnahmen geschätzt sind oder durch die Art der Installation (z. B. Ringleitungssystem) die Funktion auf andere Weise ausreichend sichergestellt ist. |