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Anlage 4.2/1
zu DIN 4109 Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beachten: 1. Zu Abschnitt 5.1, Tabelle 8, Fußnote 2: Die Anforderungen sind im Einzelfall von der Bauaufsichtsbehörde festzulegen. 2. Zu Abschnitt 6.3 und 7.3: Eignungsprüfungen I und III sind im Rahmen der Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses durchzu-führen. 3. Zu Abschnitt 8: Bei baulichen Anlagen, die nach Tabelle 4, Zeilen 3 und 4 einzuordnen sind, ist die Einhaltung des geforderten Schalldruckpegels durch Vorlage von Meßergebnissen nachzuweisen. Das gleiche gilt für die Einhaltung des geforderten Schalldämm-Maßes bei Bauteilen nach Tabelle 5 und bei Außenbauteilen, an die Anforderungen entsprechend Tabelle 8, Spalten 3 und 4 gestellt werden, sofern das bewertete Schalldämm-Maß R’w,res > 50 dB betragen muß. Diese Messungen sind von bauakustischen Prüfstellen durchzuführen, die entweder nach § 24 c Abs. 1 Nr. 1 MBO anerkannt sind oder in einem Verzeichnis über "Sachverständige Prüfstellen für Schallmessungen nach der Norm DIN 4109" bei dem Verband der Materialprüfungsämter***) geführt werden. 4 Zu Abschnitt 6.4.1: Prüfungen im Prüfstand ohne Flankenübertragung dürfen auch durchgeführt werden; das Ergebnis ist nach Beiblatt 3 zu DIN 4109, Ausgabe Juni 1996, umzurechnen. 5. Eines Nachweises der Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Tabelle 8 der Norm DIN 4109) vor Außenlärm bedarf es, wenn a) der Bebauungsplan festsetzt, daß Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm am Gebäude zu treffen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) oder b) der sich aus amtlichen Lärmkarten oder Lärmminderungs plänen nach § 47 a des Bundesimmissionsschutzgesetzes ergebene "maßgebliche Außenlärmpegel" (Abschn. 5.5 der Norm DIN 4109) auch nach den vorgesehenen Maß nahmen zur Lärmminderung (§ 47a Abs. 3 Nr. 3 BImSchG) gleich oder höher ist als - 56 dB (A) bei Bettenräumen in Krankenhäusern und Sanatorien, - 61 dB (A) bei Aufenthaltsräumen in Wohnungen, Übernachtungsräumen, Unterrichtsräumen und ähnlichen Räumen, - 66 dB (A) bei Büroräumen.
Für Baden-Württemberg gilt außerdem: Eines Nachweises der Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Tabelle 8 von DIN 4109) vor Außenlärm bedarf es, wenn a) der Bebauungsplan festsetzt, daß Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm am Gebäude zu treffen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 Bau-GB) oder Bundesimmissionsschutzgesetzes ergebene "maßgebliche Außenlärmpegel" (Abschn. 5.5 der Norm DIN 4109) auch nach den vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminderung (§ 47a Abs. 3 Nr. 3 BImSchG) gleich oder höher ist als - 66 dB (A) bei Büroräumen. Für Bayern gilt zusätzlich folgendes: 01. Zu Abschnitt 4.3.2 und 4.3.3 Für die Verwendbarkeitsnachweise und die Kennzeichnung von Armaturen und Geräten der Wasserinstallation gilt Bau-regelliste A Teil 2 lfd. Nr. 2.14.- 02. Zu Abschnitt 5.5 Der für das betroffene Bauteil "maßgebliche Außenlärmpegel" ist vom Entwurfsverfasser unter Einhaltung der Vorgaben aus Bebauungsplänen, amtlichen Lärmkarten oder Lärmminderungsplänen zu ermitteln. |