Anlage 4.2/1

zu DIN 4109

Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beachten:

1. Zu Abschnitt 5.1, Tabelle 8, Fußnote 2:

Die Anforderungen sind im Einzelfall von der Bauaufsichtsbehörde festzulegen.

2. Zu Abschnitt 6.3 und 7.3:

Eignungsprüfungen I und III sind im Rahmen der Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses durchzu-führen.

3. Zu Abschnitt 8:

Bei baulichen Anlagen, die nach Tabelle 4, Zeilen 3 und 4 einzuordnen sind, ist die Einhaltung des geforderten Schalldruckpegels durch Vorlage von Meßergebnissen nachzuweisen. Das gleiche gilt für die Einhaltung des geforderten Schalldämm-Maßes bei Bauteilen nach Tabelle 5 und bei Außenbauteilen, an die Anforderungen entsprechend Tabelle 8, Spalten 3 und 4 gestellt werden, sofern das bewertete Schalldämm-Maß R’w,res > 50 dB betragen muß. Diese Messungen sind von bauakustischen Prüfstellen durchzuführen, die entweder nach § 24 c Abs. 1 Nr. 1 MBO anerkannt sind oder in einem Verzeichnis über "Sachverständige Prüfstellen für Schallmessungen nach der Norm DIN 4109" bei dem Verband der Materialprüfungsämter***) geführt werden.

4 Zu Abschnitt 6.4.1:

Prüfungen im Prüfstand ohne Flankenübertragung dürfen auch durchgeführt werden; das Ergebnis ist nach Beiblatt 3 zu DIN 4109, Ausgabe Juni 1996, umzurechnen.

5. Eines Nachweises der Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Tabelle 8 der Norm DIN 4109) vor Außenlärm bedarf es, wenn

a) der Bebauungsplan festsetzt, daß Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm am Gebäude zu treffen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) oder

b) der sich aus amtlichen Lärmkarten oder Lärmminderungs plänen nach § 47 a des Bundesimmissionsschutzgesetzes ergebene "maßgebliche Außenlärmpegel" (Abschn. 5.5 der Norm DIN 4109) auch nach den vorgesehenen Maß nahmen zur Lärmminderung (§ 47a Abs. 3 Nr. 3 BImSchG) gleich oder höher ist als

- 56 dB (A) bei Bettenräumen in Krankenhäusern und Sanatorien,

- 61 dB (A) bei Aufenthaltsräumen in Wohnungen, Übernachtungsräumen, Unterrichtsräumen und ähnlichen Räumen,

- 66 dB (A) bei Büroräumen.

 

Für Baden-Württemberg gilt außerdem:

Eines Nachweises der Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Tabelle 8 von DIN 4109) vor Außenlärm bedarf es, wenn

a) der Bebauungsplan festsetzt, daß Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm am Gebäude zu treffen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 Bau-GB) oder
b) der sich aus amtlichen Lärmkarten oder Lärmminderungsplänen nach § 47 a des

Bundesimmissionsschutzgesetzes ergebene "maßgebliche Außenlärmpegel" (Abschn. 5.5 der Norm DIN 4109) auch nach den vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminderung (§ 47a Abs. 3 Nr. 3 BImSchG) gleich oder höher ist als
- 56 dB (A) bei Bettenräumen in Krankenhäusern und Sanatorien,
- 61 dB (A) bei Aufenthaltsräumen in Wohnungen, Übernachtungsräumen, Unterrichtsräumen und ähnlichen Räumen,

- 66 dB (A) bei Büroräumen.

Für Bayern gilt zusätzlich folgendes:

01. Zu Abschnitt 4.3.2 und 4.3.3

Für die Verwendbarkeitsnachweise und die Kennzeichnung von Armaturen und Geräten der Wasserinstallation gilt Bau-regelliste A Teil 2 lfd. Nr. 2.14.-

02. Zu Abschnitt 5.5

Der für das betroffene Bauteil "maßgebliche Außenlärmpegel" ist vom Entwurfsverfasser unter Einhaltung der Vorgaben aus Bebauungsplänen, amtlichen Lärmkarten oder Lärmminderungsplänen zu ermitteln.