Anlage 5.1/1

Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beachten:

Zu Abschnitt 5

In den Erdbebenzonen 3 und 4 sind die Dachdeckungen bei Dächern mit mehr als 35° Neigung und in den Erdbebenzonen 2, 3 und 4 die freistehenden Teile der Schornsteine über Dach durch geeignete Maßnahmen gegen die Einwirkungen von Erdbeben so zu sichern, daß angrenzende öffentlich

zugängliche Verkehrsflächen sowie die Zugänge zu den baulichen Anlagen gegen herabfallende Teile ausreichend geschützt sind.

In den Erdbebenzonen 3 und 4 dürfen für Wände nur Steine verwendet werden, deren Stege in Wandlängsrichtung durchlaufen. Als solche Steine gelten auch bauaufsichtlich zugelassene Steine mit elliptischer oder rhombenförmiger Lochung. Andere Steine dürfen verwendet werden, wenn ihre Druckfestigkeit in der in Wandlängsrichtung vorgesehenen Steinrichtung mindestens 2,0 N/mm˛ beträgt.

Für Sachsen-Anhalt gilt zusätzlich folgendes:

Zu DIN 4149 Teil 1 A1

Zur einheitlichen Anwendung von DIN 4149 Teil 1 A1 wird die nachfolgende Einordnung der Gemeinden in die Erdbebenzonen festgelegt:

Erdbebenzonen A und 0: Alle Gemeinden des Landes Sachsen-Anhalt, soweit sie nicht nachfolgend in der Erdbebenzonen I genannt sind.

Erdbebenzone I: Die Gemeinden Breitenbach, Bröckau, Droßdorf, Greußnitz, Heukewalde, Kayna, Schellbach, Spora, Wittgendorf und Wüchwitz.