Anlage 6.1/1

zur PCB-Richtlinie

Von der Einführung sind nur die Abschnitte 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 5.1, 5.2, 5.4 und 6 erfaßt.

Für Bayern gilt zusätzlich folgendes:

01. In bestehenden Gebäuden können polychlorierte Biphenyle (PCB) von belasteten Bauprodukten und Bauteilen in die Atemluft freigesetzt werden und beim Menschen Gesundheitsschädigungen auslösen. Die Verantwortung für die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen und Sanierungsmaßnahmen obliegt den jeweiligen Eigentümern beziehungsweise Verfügungsberichtigten der betroffenen Gebäude.

02. Nach der PCB-Richtlinie sind Sanierungsmaßnahmen zur Abwehr einer möglichen Gefahr für Leben oder Gesundheit erst dann angezeigt, wenn bei einer Aufenthaltsdauer von 24 Stunden pro Tag die Raumluftkonzentration mehr als 3000 ng PCB/m3 Luft beträgt. Bei kürzerer mittlerer Aufenthaltsdauer pro Tag sind solche Sanierungsmaßnahmen daher erst bei entsprechend höheren Raumluftkonzentrationen angezeigt.

03. Das Sanierungsergebnis ist durch eine Messung festzustellen und zu dokumentieren.

04. Sollen bauliche Anlagen abgebrochen werden, die PCB-haltige Produkte enthalten, so sind diese Produkte vor Beginn der Abbrucharbeiten aus der baulichen Anlage zu entfernen.

05. Auf die Gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit sowie für Landesentwickung und Umweltfragen vom 4. Mai 1994 (AIIMBI S. 478) zur Entsorgung von PCB-haltigen Reststoffen und Abfällen wird hingewiesen.

06. Ausreichend fachkundig für PCB-Raumluftmessungen sind insbesondere die bekanntgemachten Stellen nach §26 Bundesimmissionsschutzgesetz (AIIMBI 1994 S.704 ff.), die in einem Verzeichnis geführten Meßstellen nach §18 Abs. 2 GefStoffV (Bundesarbeitsblatt Nr. 1/1996 S. 63 ff .) sowie die Institute mit einer Akkreditierung für Innenraummessungen nach DAP (Auskünfte beim Deutschen Akkreditierungsrat DAR, c/o Bundesanstalt für Materialprüfung BAM, Unter den Eichen 87, 12205 Berlin).