Anlage 7.1/1

zu DIN 18065

Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beachten:

1. Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen und in Wohnungen.

2. Von der Technischen Baubestimmung kann auch abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MBO (nach Landesrecht) vorliegen.