Anlage 7.3/1

(gilt nur in Thüringen)

zu DIN 18025 Teil 1

Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beachten:

1 Die Einführung bezieht sich nur auf Wohnungen im Sinne von § 53 Abs. 1 ThürBO, soweit sie für Rollstuhlbenutzer geplant und ausgeführt werden. Die Bestimmungen der Norm sind für rollstuhlgerechte Wohn- und Pflegeheime im Sinne von § 53 Abs. 1 ThürBO sinngemäß anzuwenden.

2. Ziff. 1 der DIN 18025 Teil 1 wird von der Einführung ausgenommen.

 

Anlage 7.3/1

(gilt nur in Rheinland-Pfalz)

zu DIN 18025 Teil 1

Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beachten:

1. Die Einführung bezieht sich nur auf Wohnungen im Sinne von § 49 Abs. 1 LBauO, soweit sie für Rollstuhlbenutzer geplant und ausgeführt werden. Die Bestimmungen der Norm sind für rollstuhlgerechte Wohn- und Pflegeheime im Sinne von § 49 Abs. 1 LBauO sinngemäß anzuwenden.

2. Abschnitt 1 der DIN 18025 Teil 1 wird von der Einführung ausgenommen.

3. Soweit in den §§ 33 Abs. 5 und 49 Abs. 3 LBauO abweichende Anforderungen gestellt werden, gehen diese vor.