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Anlage 7.3/1 (gilt nur in Thüringen) zu DIN 18025 Teil 1 Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beachten: 1 Die Einführung bezieht sich nur auf Wohnungen im Sinne von § 53 Abs. 1 ThürBO, soweit sie für Rollstuhlbenutzer geplant und ausgeführt werden. Die Bestimmungen der Norm sind für rollstuhlgerechte Wohn- und Pflegeheime im Sinne von § 53 Abs. 1 ThürBO sinngemäß anzuwenden. 2. Ziff. 1 der DIN 18025 Teil 1 wird von der Einführung ausgenommen.
Anlage 7.3/1 (gilt nur in Rheinland-Pfalz) zu DIN 18025 Teil 1 Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beachten: 1. Die Einführung bezieht sich nur auf Wohnungen im Sinne von § 49 Abs. 1 LBauO, soweit sie für Rollstuhlbenutzer geplant und ausgeführt werden. Die Bestimmungen der Norm sind für rollstuhlgerechte Wohn- und Pflegeheime im Sinne von § 49 Abs. 1 LBauO sinngemäß anzuwenden. 2. Abschnitt 1 der DIN 18025 Teil 1 wird von der Einführung ausgenommen. 3. Soweit in den §§ 33 Abs. 5 und 49 Abs. 3 LBauO abweichende Anforderungen gestellt werden, gehen diese vor. |