Anlage 7.3/1

(gilt nur in Rheinland-Pfalz)

zu DIN 18025 Teil 1

Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beachten:

1. Die Einführung bezieht sich nur auf Wohnungen im Sinne von § 49 Abs. 1 LBauO, soweit sie für Rollstuhlbenutzer geplant und ausgeführt werden. Die Bestimmungen der Norm sind für rollstuhlgerechte Wohn- und Pflegeheime im Sinne von § 49 Abs. 1 LBauO sinngemäß anzuwenden.

2. Abschnitt 1 der DIN 18025 Teil 1 wird von der Einführung ausgenommen.

3. Soweit in den §§ 33 Abs. 5 und 49 Abs. 3 LBauO abweichende Anforderungen gestellt werden, gehen diese vor.

 

Anlage 7.3/2

(gilt nur in Rheinland-Pfalz)

zu DIN 18025 Teil 2

Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beachten:

1. Die Einführung bezieht sich nur auf Wohnungen im Sinne von § 49 Abs. 1 LBauO. Die Bestimmungen der Norm sind für rollstuhlgerechte Wohn- und Pflegeheime im Sinne von § 49 Abs. 1 LBauO sinngemäß anzuwenden.

2. Abschnitt 1 der DIN 18025 Teil 2 wird von der Einführung ausgenommen.

3. Soweit bekannt, ist die Zweckbestimmung der baulichen Anlage, z.B. für Blinde, Sehbehinderte, Gehörlose und Hörgeschädigte, ältere Menschen, Kinder, bei der Anwendung der Norm zu beachten.

4. Für Wohnungen für Rollstuhlfahrer gilt DIN 18025 Teil 1.

5. Soweit in den §§ 33 Abs. 5 und 49 Abs. 3 LBauO abweichende Anforderungen gestellt werden, gehen diese vor.