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Anlage 7/4 (gilt nur in Baden-Württemberg)zu DIN 18025 Teil 1 Bei der Anwendung der technischen Regel ist für Baden-Württemberg folgendes zu beachten: 1. Die Einführung bezieht sich nur auf Wohnungen im Sinne von § 39 Abs. 1 LBO, soweit sie für Rollstuhlbenutzer geplant und ausgeführt werden. Die Bestimmungen der Norm sind für rollstuhlgerechte Wohn- und Pflegeheime im Sinne von § 39 Abs. 1 LBO sinngemäß anzuwenden. 2. Ziff. 1 der DIN 18025 Teil 1 wird von der Einführung ausgenommen. |