Anlage 7/4

(gilt nur in Baden-Württemberg)

zu DIN 18025 Teil 1

Bei der Anwendung der technischen Regel ist für Baden-Württemberg folgendes zu beachten:

1. Die Einführung bezieht sich nur auf Wohnungen im Sinne von § 39 Abs. 1 LBO, soweit sie für Rollstuhlbenutzer geplant und ausgeführt werden. Die Bestimmungen der Norm sind für rollstuhlgerechte Wohn- und Pflegeheime im Sinne von § 39 Abs. 1 LBO sinngemäß anzuwenden.

2. Ziff. 1 der DIN 18025 Teil 1 wird von der Einführung ausgenommen.