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Anlage 7.4/01 (gilt nur in Bayern) zu der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken Bei Anwendung der technischen Regel gilt zusätzlich folgendes: 01. Zu Nr. 1 Die Worte "zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 t" werden durch "zulässigen Gesamtgewicht bis zu 16 t" ersetzt. 02. zu Nr. 2 Wird eine Zu- oder Durchfahrt auf einer Länge von mehr als 12 m beidseitig durch Bauteile wie z.B. Wände, Pfeiler o.ä. begrenzt, so muß die lichte Breite mindestens 3,50 m betragen. |