Anlage 7.4/01

(gilt nur in Bayern)

zu der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken

Bei Anwendung der technischen Regel gilt zusätzlich folgendes:

01. Zu Nr. 1

Die Worte "zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 t" werden durch "zulässigen Gesamtgewicht bis zu 16 t" ersetzt.

02. zu Nr. 2

Wird eine Zu- oder Durchfahrt auf einer Länge von mehr als 12 m beidseitig durch Bauteile wie z.B. Wände, Pfeiler o.ä. begrenzt, so muß die lichte Breite mindestens 3,50 m betragen.