Anlage 7/5

(gilt nur in Baden-Württemberg)

zu DIN 18025 Teil 2

Bei der Anwendung der technischen Regel ist für Baden-Württemberg folgendes zu beachten:

1. Die Einführung bezieht sich nur auf Wohnungen im Sinne von § 39 Abs. 1 LBO. Die Bestimmungen der Norm sind für Wohn- und Pflegeheime im Sinne von § 39 Abs. 1 LBO sinngemäß anzuwenden.

 

2. Ziff. 1 der DIN 18025 Teil 1 wird von der Einführung ausge-nommen.

3. Soweit bekannt, ist die Zweckbestimmung der baulichen Anlage, z.B. für Blinde, Sehbehinderte, Gehörlose und Hörgeschädigte, ältere Menschen, Kinder, bei der Anwendung der Norm zu beachten

4. Für Wohnungen für Rollstuhlfahrer gilt DIN 18025 Teil 1.