Erläuterungen
[1] In Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt sind in der Anlage 1.1/3 noch zusätzliche Festlegungen getroffen.
[2] In Hessen und Bayern gelten zusätzlich zur Richtlinie Anlage 1.1/5.
[3] In Bayern sind zur Anlage 2.1/1 noch zusätzliche Festlegungen getroffen.
[4] Die Norm ist nicht bauaufsichtlich eingeführt in Berlin.
[5] In Bayern sind zur Anlage 2.1/5 zusätzlich Festlegungen getroffen.
[8] In Bayern gilt zusätzlich zur Norm Anlage 2.3/01.
[9] Die Richtlinie ist bereits in Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein eingeführt.
[10] In Bayern gilt zusätzlich zur Norm Anlage 2.4/01.
[11] In Bayern gilt zusätzlich zur Norm Anlage 2.4/02.
[12] In Bayern gilt zusätzlich zur Norm Anlage 2.4/03.
[13] In Bayern gilt zusätzlich zur Norm Anlage 2.4/04.
[14] Die Änderungsblätter A1 sind in Bayern, Berlin, Nordrhein-Westfalen, im Saarland und Schleswig-Holstein eingeführt.
[15] Die Richtlinie ist nicht bauaufsichtlich eingeführt in Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt.
[16] Die Norm ist nicht bauaufsichtlich eingeführt in Bayern.
[17] In Bayern gilt zusätzlich zur Richtlinie Anlage 2.7/01.
[18] In Bayern sind in der Anlage 3.1/1 zusätzliche Festlegungen getroffen.
[19] In Bayern sind in der Anlage 3.1/2 zusätzliche Festlegungen getroffen.
[20] In Bayern sind in der Anlage 3.1/3 zusätzliche Festlegungen getroffen.
[21] Die Richtlinie ist nicht bauaufsichtlich eingeführt in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein.
[22] Die Richtlinie ist nicht bauaufsichtlich eingeführt in Brandenburg und Nordrhein-Westfalen. In Hessen gilt zusätzlich zur Richtlinie Anlage 3.4/1.
[23] In Bayern gilt zusätzlich zur Richtlinie Anlage 3.5/01.
[24] Die Richtlinie ist nicht bauaufsichtlich eingeführt in Baden-Württemberg, Hessen, Sachsen-Anhalt. In Baden-Württemberg ist die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Brandschutz-anforderungen
an Leitungen und Leitungsanlagen (VwV Leitungen) vom 2. Juli 1990 zu beachten.
In Bayern gilt zusätzlich zur Richtlinie die Anlage 3.7/01.
[25] Die Richtlinie ist nicht bauaufsichtlich eingeführt in Baden-Württemberg, zu beachten ist die Verwaltungs-vorschrift des Innenministeriums über Brandschutzanforderungen an Leitungen und Leitungsanlagen
(VwV Leitungen) vom 2. Juli 1990 sowie in Nordrhein-Westfalen. In Rheinland-Pfalz gilt zusätzlich zur Richtlinie die Anlage 3.1/9. In Bayern gilt zusätzlich zur Richtlinie Anlage 3.7/01, in Hessen gilt
zusätzlich Anlage 3.5/1.
[26] In Bayern sind zur Anlage 4.1/1 zusätzliche Festlegungen aufgenommen.
[27] In Bayern gilt zusätzlich zur Norm Anlage 4.1/01.
[28] In Baden-Württemberg und Bayern sind zur Anlage 4.2/1 zusätzliche Festlegungen getroffen.
[29] Der Abschnitt ist nicht aufgeführt in der Liste der Technischen Baubestimmungen von Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. In Sachsen-Anhalt sind in Anlage 5.1/1 zusätzliche Festlegungen
getroffen.
[30] Der Abschnitt ist nicht Gegenstand der von den Ländern verabschiedeten Muster-Liste, er wird nur in Hessen aufgenommen.
[31] In Hessen werden gesonderte Verwaltungsvorschriften erlassen.
[32] Die Richtlinie ist nicht bauaufsichtlich eingeführt in Baden-Württemberg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt. In Bayern sind zur Anlage 6.1/1 zusätzliche Festlegungen getroffen.
[33] In Bayern und Hamburg sind zur Anlage 6.2/1 zusätzliche Festlegungen getroffen.
[34] Die Richtlinie ist nicht bauaufsichtlich eingeführt in Baden-Württemberg und Brandenburg.
[35] Die Richtlinie ist nicht bauaufsichtlich eingeführt in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz.
[36] Die Norm ist nicht bauaufsichtlich eingeführt in Nordrhein-Westfalen.
[37] Die Norm ist nicht bauaufsichtlich eingeführt in Bayern, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein. In Berlin und Sachsen-Anhalt sind nur der Teil 2 eingeführt.
[38] In Baden-Württemberg und Thüringen gelten zusätzlich zur Norm die Anlage 7/3 bzw. die Anlage 7.2/1.
[39] Die Norm ist nicht bauaufsichtlich eingeführt in Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen.
[40] In Baden-Württemberg ist zusätzlich die Anlage 7/4, in Rheinland-Pfalz und Thüringen ist zusätzlich Anlage 7.3/1 zu beachten.
[41] In Baden-Württemberg ist zusätzlich die Anlage 7/5, in Rheinland-Pfalz und Thüringen ist zusätzlich Anlage 7.3/2 zu beachten.
[42] Diese Norm ist nicht Gegenstand der von den Ländern verabschiedeten Muster-Liste, sie ist unter dieser lfd. Nr. nur in Hessen aufgenommen.
[43] Die Richtlinie ist nicht bauaufsichtlich eingeführt in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
In Baden-Württemberg ist die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken (VwV Feuerwehrflächen) vom 14. August 1988, ausgenommen Abschnitt
4 Befestigungen, zu beachten.
In Berlin sind die Ausführungsvorschriften zu §§ 5 und 15 Abs. 1 und 4 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken - Feuerwehrflächen - vom 17.01.1996, Abl. S. 471,
Dbl. VI S. 10) zu beachten.
In Bayern wurde mit Erlaß vom 4. Dezember 1998 Nr. II B 9 - 4132-014/91 zusätzlich Anlage 7.4/01 zur Richtlinie aufgenommen.
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