Anlage 0.3

Werkseigene Produktionskontrolle

1 Allgemeines

Die werkseigene Produktionskontrolle ist die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion, um sicherzustellen, daß die von ihm hergestellten Bauprodukte den maßgebenden technischen Regeln entsprechen.

2 Durchführung

Für die Durchführung der werkseigenen Produktionskontrolle ist der Hersteller verantwortlich. Er muß über geeignetes Fachpersonal, Einrichtungen und Geräte verfügen. Er hat für jede Produktionsstätte einen Verantwortlichen zu benennen.

Der Hersteller hat die werkseigene Produktionskontrolle entsprechend der Art des Produktes und der Art der Produktion einzurichten. Die Produktionskontrolle soll einzelne oder alle der im folgenden genannten, an das Produkt und seine Herstellungsbedingungen angepaßte Maßnahmen einschließen:

- Beschreibung und Überprüfung des Ausgangsmaterials und der Bestandteile

- Kontrollen und Prüfungen, die während der Herstellung in festgesetzten Abständen durchzuführen sind

- Nachweise und Prüfungen, die in entsprechenden Abständen am fertigen Produkt durchzuführen sind.

3 Aufzeichnungen

Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und auszuwerten. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

- Bezeichnung der Erzeugnisse

- Art der Prüfung

- Datum der Herstellung (soweit betriebstechnisch möglich) und der Prüfung des Erzeugnisses

- Ergebnis der Prüfung und soweit erforderlich Vergleich mit den Anforderungen

- Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen.

Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat vorgesehen ist, der Überwachungsstelle auf Verlangen vorzulegen.

4 Bestimmungen in technischen Regeln

Im übrigen sind für die werkseigene Produktionskontrolle die in den technischen Regeln enthaltenen Bestimmungen maßgebend, dabei gelten Bestimmungen für die Eigenüberwachung als Bestimmungen für die werkseigene Produktionskontrolle.

5 Maßnahmen bei Nichterfüllung der Anforderungen

Bei ungenügendem Prüfergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen. Bauprodukte, die den Anforderungen nicht entsprechen, sind so zu handhaben, daß Verwechslungen mit übereinstimmenden ausgeschlossen werden. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich - die betreffende Prüfung unverzüglich zu wiederholen.

6 Handwerkliche Einzelfertigung

Werden Bauprodukte nicht in Serie von Betrieben hergestellt, die oder deren Betreiber in die Handwerksrolle eingetragen sind, gelten die Anforderungen an die werkseigene Produktionskontrolle im Sinne dieser Anlage durch die handwerklichen Regeln als erfüllt.