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Anlage 11.1 Richtlinie über Mehrscheiben-Isolierglas - MIR - - Fassung September 1997 - 1 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für die Bestimmung der Rechenwerte des Wärmedurchgangskoeffizienten kV, des Emissionsvermögens e n, des Gesamtenergiedurchlaßgrades g und des bewerteten Schalldämm-Maßes RW,R von Mehrscheiben-Isolierglas. 2 Rechenwert kv des Wärmedurchgangskoeffizienten, Gesamtenergiedurchlaßgrad g und Rechenwert des bewerteten Schalldämm-Maßes Rw,R von Mehrscheiben-Isolierglas. 2.1 Der Rechenwert kv des Wärmedurchgangskoeffizienten einer Verglasung mit Luftfüllung nach DIN 1286-1 : 1994-03 oder einer bestimmten Gasfüllung nach DIN 1286-2 : 1989-05, Abschnitt 3.1, sowie mit einem bestimmten Scheibenzwischenraum und mit oder ohne strahlungswirksamer Beschichtung ist auf der Grundlage von Messungen an entsprechenden Probekörpern nach Abschnitt 3 festzulegen. 2.2 Der nach Abschnitt 3 für eine bestimmte Verglasung festgelegte Rechenwert des Wärmedurchgangskoeffizienten kv gilt unverändert auch für einen von den Probekörpern abweichenden Scheibenzwischenraum, sofern der Scheibenzwischenraum mindestens 15 mm und die Abweichung nicht mehr als 2 mm beträgt, und die Luft- oder Gasfüllung sowie die Beschichtung gegenüber den Probekörpern nicht verändert werden. Der für eine bestimmte Verglasung festgelegte Rechenwert des Wärmedurchgangskoeffizienten kv gilt auch für die gleiche Verglasung mit größeren Einzelscheibendicken.
2.3 Der nach Abschnitt 3 für eine bestimmte Verglasung festgelegte Rechenwert des Wärmedurchgangskoeffizienten kv darf Berechnungen nach Abschnitt 4 für einen anderen Scheibenzwischenraum oder für eine andere Beschichtung zugrunde gelegt werden. 2.4 Die Festlegung des Rechenwertes kv des Wärmedurchgangskoeffizienten, des Emissionsvermögens e n und des Gesamtenergiedurchlaßgrades g einer Verglasung nach Abschnitt 3 und 4 gilt so lange, wie sie durch Überwachung nach Abschnitt 5 regelmäßig überprüft wird. 2.5 Sollen je nach Verwendungszweck schalldämmende Eigenschaften ausgewiesen werden, so ist der Rechenwert des bewerteten Schalldämm-Maßes Rw,R aufgrund von bauakustischen Messungen nach DIN 4109 : 1989-11, Abschn. 6, zu ermitteln. 3 Bestimmung des Rechenwertes kv des Emissionsvermögens e n und des Gesamtenergiedurchlaßgrades g einer Verglasung durch Messung 3.1 Der Rechenwert kv des Wärmedurchgangskoeffizienten einer Verglasung ist durch Messung nach DIN 52 619-2 : 1985-02, Addition eines Zuschlages, Aufrundung auf eine Dezimalstelle und Einstufung nach DIN 4108-4 : 1991-11, Tabelle 3, zu bestimmen. 3.2 Für die Messung des Wärmedurchgangskoeffizienten sind vom Herstellwerk mindestens 6 Probekörper mit den Maßen 800 mm x 800 mm derjenigen Verglasung zur Verfügung zu stellen, für die der Rechenwert kv ermittelt und festgelegt werden soll. 3.3 An den Probekörpern luftgefüllter Verglasungen nach DIN 1286-1 : 1994-03 ist jeweils der Wärmedurchgangskoeffizient durch Messung nach DIN 52 619-2 : 1985-02 zu bestimmen. Aus den mindestens 3 Meßwerten ist der arithmetische Mittelwert zu bilden und die Standardabweichung zu ermitteln. Der Rechenwert kv des Wärmedurchgangskoeffizienten der luftgefüllten Verglasung ist festzulegen als die Summe aus Mittelwert und Standardabweichung, aufgerundet auf eine Dezimalstelle. 3.4 An den Probekörpern von gasgefüllten Verglasungen nach DIN 1286-2 : 1989-05 sind zunächst die Gaszusammensetzung und der Gasfüllgrad im Scheibenzwischenraum entsprechend DIN 52 293 : 1987-12 mittels Gasanalysen-Einrichtung zu bestimmen. An den gasgefüllten Probekörpern ist jeweils der Wärmedurchgangskoeffizient durch Messung nach DIN 52 619-2 : 1985-02 zu bestimmen. Aus den mindestens 3 Meßwerten ist der arithmetische Mittelwert für den gasgefüllten Zustand zu bilden. Nach Spülung der Scheibenzwischenräume der Probekörper mit Luft ist an den luftgefüllten Probekörpern jeweils der Wärmedurchgangskoeffizient durch Messung nach DIN 52 619-2 : 1985-02 zu bestimmen. Aus den mindestens 3 Meßwerten ist der arithmetische Mittelwert für den luftgefüllten Zustand zu bilden. Die Gerade zwischen den Mittelwerten im gasgefüllten und im luftgefüllten Zustand kennzeichnet den Einfluß der Gasfüllung auf den Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung. Der Rechenwert kv des Wärmedurchgangskoeffizienten der gasgefüllten Verglasung ist für den vom Hersteller angestrebten Gasfüllgrad festzulegen durch - lineare Interpolation des zum angestrebten Gasfüllgrad (Sollwert des Gasvolumenanteils) gehörigen Wertes zwischen den Mittelwerten im gasgefüllten und im luftgefüllten Zustand, - Beaufschlagung des interpolierten Wertes mit 0,05 W/(m2 · K) und - Aufrundung auf eine Dezimalstelle. 3.5 An Ausschnitten aus den Probekörpern ist jeweils das Emissionsvermögen e n der Infrarot-Reflexionsschichten nach prEN 673 : 1992-02 "Wärmedämmung von Verglasungen" mit einem Infrarotspektrometer zu messen. Das Emissionsvermögen e n der Verglasung ist festzulegen als der Mittelwert aus diesen Meßwerten. 3.6 Der Gesamtenergiedurchlaßgrad g für den winterlichen Wärmeschutz der Verglasung ist entweder - nach folgender Tabelle festzulegen oder - an Ausschnitten aus den Probekörpern der Verglasung nach DIN 67 507 : 1980-06 zu ermitteln und festzulegen oder - durch Heranziehen von Meßwerten nach DIN 67 505 : 1980-06 einer strahlungstechnisch gleichwertigen Verglasung festzulegen.
4 Bestimmung des Rechenwertes kv einer Verglasung durch Berechnung 4.1 Wurden für eine bestimmte Verglasung ein Rechenwert kv, ein Emissionsvermögen e n und ein Gesamtenergiedurchlaßgrad g nach Abschnitt 3 ermittelt und festgelegt, so darf der Rechenwert kv des Wärmedurchgangskoeffizienten auf der Grundlage dieser Werte für - einen anderen Scheibenzwischenraum oder - eine andere Beschichtung mit anderem Emissionsvermögen e n nach prEN 673: 1992-02 "Wärmedämmung von Verglasungen" berechnet und unter Berücksichtigung nachfolgend bestimmter Zuschläge festgelegt werden. Die Korrelation zwischen gemessenen und berechneten Werten ist auf Plausibilität zu überprüfen. 4.2 Wird die Beschichtung der Verglasung nicht verändert, darf der nach Abschnitt 2.5 bereits festgelegte Wert e n weiterverwendet werden. Wird die Beschichtung verändert, so ist an der Verglasung, deren Wärmedurchgangskoeffizient berechnet werden soll, das Emissionsvermögen e n der Infrarot-Reflexionsschichten nach Abschnitt 3.5 neu zu ermitteln und festzulegen. 4.3 Der Wärmedurchgangskoeffizient der Verglasung ist für den bestimmten Scheibenzwischenraum, für eine Temperaturdifferenz L T0 von 10 K zwischen innerer und äußerer Oberfläche der Verglasung und für das Emissionsvermögen e n nach Abschnitt 4.2 sowie - bei gasgefüllten Verglasungen - für den vom Hersteller angestrebten Gasfüllgrad (Sollwert des Gasvolumenanteils) nach prEN 673 : 1992-02 zu berechnen. 4.4 Für luftgefüllte Verglasungen ist der Rechenwert kv des Wärmedurchgangskoeffizienten durch - Beaufschlagung des errechneten Wertes mit 0,04 W/(m2 · K) für Streuungen im Emissionsvermögen, - zusätzliche Beaufschlagung mit der nach Abschnitt 2.3 ermittelten Standardabweichung und - Aufrundung auf eine Dezimalstelle festzulegen. 4.5 Für gasgefüllte Verglasungen ist der Rechenwert kv des Wärmedurchgangskoeffizienten durch - Beaufschlagung des errechneten Wertes mit 0,04 W/(m2 · K) für Streuungen im Emissionsvermögen, - zusätzliche Beaufschlagung mit 0,05 W/(m2 · K) für mögliche Gasverluste und - Aufrundung auf eine Dezimalstelle festzulegen. 4.6 Wird die Beschichtung der Verglasung nicht verändert, darf der nach Abschnitt 2.6 bereits festgelegte Wert für den Gesamtenergiedurchlaßgrad g weiterverwendet werden. Wird die Beschichtung verändert, so ist der Gesamtenergiedurchlaßgrad g an Proben der Verglasung, deren Wärmedurchgangskoeffizient berechnet wurde, nach Abschnitt 2.6 neu zu ermitteln und festzulegen.
5 Überwachung 5.1 Im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle (s. auch Anlage 0.3) sind regelmäßig mindestens folgende Eigenschaften der Verglasung zu überprüfen: - Art des Füllgases und seine Zusammensetzung (nur bei gasgefüllten Verglasungen) - Gasfüllgrad durch Bestimmung der Restsauerstoffkonzentration (nur bei gasgefüllten Verglasungen) - Dicke der Glasscheiben und des Scheibenzwischenraumes - Das Emissionsvermögen e n der Beschichtung ist durch eigene Messungen des Herstellers zu überprüfen oder durch Werkszeugnis des Lieferanten der beschichteten Einzelscheibe zu belegen.
- Randverbund - Kennzeichnung. 5.2 Die werkseigene Produktionskontrolle ist im Rahmen der Fremdüberwachung mindestens zweimal jährlich zu überprüfen, mindestens einmal jährlich sind folgende Eigenschaften der Verglasung zu prüfen: - Zeitstandverhalten nach DIN 1286-1 : 1994-03 oder DIN 1286-2 : 1989-05 oder in Abstimmung mit der Zertifizierungsstelle nach einem geeigneten Kurzzeitverfahren - Gaszusammensetzung im Scheibenzwischenraum entsprechend DIN 52 293 : 1987-12 mittels Gasanalysen-Einrichtung (nur bei gasgefüllten Verglasungen) - Emissionsvermögen e n der Beschichtung nach prEN 673 : 1992-02 "Wärmedämmung von Verglasungen" - Gesamtenergiedurchlaßgrad g nach DIN 67 507 : 1980-06, sofern der Gesamtenergiedurch-laßgrad g nicht nach der Tabelle in Abschnitt 2.6 festgelegt wurde - nach prEN 673 : 1992-02 "Wärmedämmung von Verglasungen" berechneter Wärmedurch-gangskoeffizient der Verglasung. 6 Wesentliche Merkmale für das Ü-Zeichen Im Ü-Zeichen eines Mehrscheiben-Isolierglases, dessen Wärmedurchgangskoeffizient, Gesamtenergiedurchlaßgrad und ggf. Schalldämm-Maß nach Abschnitt 2, 3 oder 4 bestimmt wurden, sind als wesentliche Merkmale der Rechenwert des Wärmedurchgangskoeffizienten kV, des Gesamtenergiedurchlaßgrades g und ggf. der Rechenwert des bewerteten Schalldämm-Maßes Rw,R anzugeben. |