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Anlage 12.1 Im Übereinstimmungsverfahren sind nur die Prüfungen entsprechend Tabelle 1 DIN EN 295-2 : 1991-11 durchzuführen. Die Voraussetzungen für die in den Normen vorgeschriebene CE-Kennzeichnung liegen noch nicht vor; die Produkte sind mit dem Ü-Zeichen zu kennzeichnen. |