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Anlage 15.1 Zulässige Lagerflüssigkeiten ergeben sich aus DIN 6601 : 1991-10. Bei der Lagerung von Flüssigkeiten, die nicht den Gefahrklassen A I, A II und B im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) zuzuordnen sind, - entfällt TRbF 142 Nr.1.3 (5), - entfällt TRbF 142 Nr.42 (7), - entfallen die Verweise auf TRbF 100, TRbF 110 und TRbF 120; es gelten stattdessen die entsprechenden Vorschriften der TRbF 200, TRbF 210 und TRbF 220. Die Überwachung hat nach DIN 6600 : 1989-09 zu erfolgen. |