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Anlage 15.2 Zulässige Lagerflüssigkeiten ergeben sich aus DIN 6601 : 1991-10. Die Überwachung hat nach DIN 6600 : 1989-09 zu erfolgen, es sei denn, die Behälter werden nach § 9 (1) der Druckbehälterverordnung oder nach § 13 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten geprüft. |