Anlage 15.3

Bei der Lagerung von Flüssigkeiten, die nicht den Gefahrklassen A I, A II und B im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) zuzuordnen sind,

- entfällt TRbF 142 Nr. 1.3 (5),

- entfällt TRbF 142 Nr. 42 (7),

- entfallen die Verweise auf TRbF 100, TRbF 110 und TRbF 120; es gelten stattdessen die entsprechenden Vorschriften der TRbF 200, TRbF 210 und TRbF 220.