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Anlage 1.11 Bei der Anwendung der technischen Regeln ist folgendes zu beachten: 1 Die Spannglieder dürfen mit einem Einpreßmörtel bestehend aus Portlandzement CEM I nach DIN 1164-1: 1994-10, Wasser und einer Einpreßhilfe (einem für Einpreßmörtel zugelassenen Zusatzmittel) verpreßt werden. Die Verwendung anderer Einpreßmörtel bedarf der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. 2 Zu DIN EN 445: 2.1 Abschnitt 2: Es ist mit letztem Ausgabedatum zu zitieren "DIN EN 196-1: 1995-05". 2.2 Abschnitt 3.2.2.3: Der letzte Satz "Es sind zwei ... durchzuführen." ist durch folgende Sätze zu ersetzen: "Es sind drei Prüfungen durchzuführen; die erste Prüfung ist unmittelbar nach dem Mischen des Einpreßmörtels und die verbleibenden zwei Prüfungen 30 min nach dem Mischen des Einpreßmörtels durchzuführen. Während der Durchführung der Prüfungen ist der Einpreßmörtel in Bewegung zu halten." 2.3 Abschnitt 3.4.2.3: Statt "(siehe 3.4)" ist "(siehe 3.3.3)" zu schreiben. 2.4 Abschnitt 3.4.3: Statt "Gefäßverfahren" ist "Dosenverfahren" zu schreiben. Entsprechend sind in den Unterabschnitten bei "Behältern" immer "Dosen" gemeint. In den Unterabschnitten ist statt "Meßschieber" immer "Tiefenmesser" zu schreiben. 2.5 Abschnitt 3.4.3.2: Unter a) sind im ersten Absatz die ersten beiden Sätze durch folgende Fassung zu ersetzen: "Die erste Messung ist unmittelbar nach dem Füllen der Dosen mit Einpreßmörtel durchzuführen, indem der Abstand zwischen der Oberfläche des Einpreßmörtels und dem oberen Rand der Dose mit der Abdeckplatte auf der Dose an mindestens sechs Stellen mit dem Tiefenmesser oder mit anderen Meßvorrichtungen abzulesen ist. Die Markierung auf der Abdeckplatte muß mit der Markierung am Rand der Dose übereinstimmen (Referenzpunkt)." Unter a) ist der zweite Absatz durch die folgende Fassung zu ersetzen: "Bei der zweiten Messung wird der Abstand zwischen der festen Oberfläche des Einpreßmörtels und dem oberen Rand des Behälters an denselben sechs Meßstellen der ersten Messung und mit demselben Meßverfahren gemessen." Unter a) ist am Ende "(siehe 3.6)" zu streichen. 2.6 Abschnitt 3.5.1.2: "b)..." ist durch folgende Fassung zu ersetzen: "b) Einrichtungen für die Lagerung gemäß Abschnitt 4.1 von DIN EN 196-1". 2.7 Abschnitt 3.5.1.3.1: Der dritte Absatz ist am Ende zu ergänzen: "Dann sind die Proben mit einer Glasplatte abzudecken."
3 Zu DIN EN 446: 3.1 Abschnitt 0: Statt "Anforderungen an den Einpreßmörtel" ist "Anforderungen an das Einpressen mit Einpreßmörtel" und statt "Eurocode 2" ist "DIN V ENV 1992- 1-1" zu schreiben. 3.2 Abschnitt 3: Die in den Unterabschnitten 3.2 und 3.3 angegebenen Definitionen der Einpreßvorgänge sind durch die folgende Fassung zu ersetzen: "3.2 Nachpressen: Zusätzliches Einpressen, um Luft- oder Wasserblasen durch Einpreßmörtel in den Spannkanälen zu ersetzen, bevor der ursprüngliche Einpreßmörtel erhärtet ist. 3.3 Nachverfüllen: Zusätzliches Einpressen, um Luft- oder Wasserblasen durch Einpreßmörtel in den Spannkanälen zu ersetzen, nachdem der ursprüngliche Einpreßmörtel erhärtet ist." 3.3 Abschnitt 4: Zu Abschnitt 4 ist klarzustellen: "Die Vorprüfung nach DIN EN 446:1996-07, Abschnitt 4, gilt für die Stoffe nach DIN EN 447: 1996-07, Abschnitt 4, bauaufsichtlich als erfüllt, wenn die Stoffe den in der Bauregelliste A Teil 1 angegebenen technischen Regeln entsprechen oder bei wesentlichen Abweichungen der geforderte Verwendbarkeitsnachweis vorliegt und für sie der Übereinstimmungsnachweis geführt wurde ." 3.4 Abschnitt 7.3: Statt "Verpreß- und Nachverpreßverfahren" ist zu schreiben "Verfahren beim Einpressen und Nachpressen". 3.5 Abschnitt 7.6: Es ist zu streichen: "ohne Abbindeverzögerer". 3.6 Abschnitt 7.8: Statt "Nacheinspritzen" und "Nacheinpressen" ist in der Überschrift und im Text "Nachpressen" zu schreiben. 3.7 Abschnitt 7.9: Statt "Nachpressen" ist in der Überschrift und im Text "Nachverfüllen" und statt "bilden" ist im ersten Satz des Textes "gebildet haben" zu schreiben. 3.8 Abschnitt 8.1: Nach dem ersten Spiegelstrich ist "Abnehmer" durch "Auftraggeber" zu ersetzen und nach dem zweiten Spiegelstrich ist der zweite Satz durch folgende Fassung zu ersetzen: "Die zuständige Stelle darf zusätzliche Überprüfungen fordern." 3.9 Abschnitt 8.4: Im Text nach "Wasserabsonderung:" ist ergänzt zu schreiben: "...Fließvermögen des Einpreßmörtels dort den Anforderungen...". Statt "Einpressung" ist "Auftrag zum Einpressen" zu schreiben.
4 Zu DIN EN 447: 4.1 Abschnitt 0: Im zweitem Absatz ist vor den Spiegelstrichen "vor allem" zu streichen. 4.2 Tabelle 1: Die Tabelle 1 ist durch folgende Fassung zu ersetzen:
4.3 Abschnitt 4.2: In der Anmerkung 2 ist statt "Hochofenschlacke" "Hüttensand" zu schreiben. 4.4 Abschnitt 4.4: Abweichend von Abschnitt 4.4 dürfen nur für Einpreßmörtel zugelassene Zusatzmittel (Einpreßhilfen) verwendet werden. 4.5 Abschnitt 5.2 Im zweiten Satz ist statt "den Abschnitten 3.2 und 3.3" zu schreiben "Abschnitt 3.2". 4.6 Abschnitt 5.2 Die Prüfung des Fließvermögens darf abweichend von Abschnitt 5.2 für Einpreßmörtel mit Einpreßhilfen nur mit dem Eintauchversuch nach Abschnitt 3.2.1 der DIN EN 445 durchgeführt werden, da die Grenzwerte nach Tabelle 1 für den Auslauftrichter für diesen Einpreßmörtel nicht gelten. Werden bei der Eignungsprüfung eines Einpreßmörtels mit Einpreßhilfen die Grenzwerte für den Auslauftrichter mit dem Eintauchversuch kalibriert, darf auch nach Abschnitt 3.2.2 der DIN EN 445 mit dem Trichterverfahren gemessen werden. Die ermittelten Grenzwerte sind anstelle der in Tabelle 1 für das Trichterverfahren angegebenen Werte einzuhalten. 4.7 Abschnitt 5.3: Es ist auf "Abschnitt 3.3" statt auf "Abschnitt 3.4" zu verweisen. 4.8 Abschnitt 5.4: Es ist auf "Abschnitt 3.4" statt auf "Abschnitt 3.5 oder 3.6" zu verweisen. Der letzte Satz ist ergänzt zu schreiben: "Einpreßmörtel mit Treibmitteln dürfen in der Eignungsprüfung keine Volumenverringerung aufweisen." 4.9 Abschnitt 5.5: Abweichend von Abschnitt 5.5 darf die Druckfestigkeit von Einpreßmörtel mit Einpreßhilfen nur an den in Tabelle 2 angegebenen Zylindern geprüft werden. 4.10 Tabelle 2: In Tabelle 2 sind die Verweise wie folgt zu ändern: Auf "Abschnitt 3.5.1" statt auf "Abschnitt 3.7", auf "Abschnitt 3.5.2" statt auf "Abschnitt 3.8" und in der Fußnote 1) auf "Abschnitt 3.5.2" statt auf "Abschnitt 3.6". 4.11 Abschnitt 6: Abweichend von Abschnitt 6 wird die Mischzeit auf 4 min begrenzt. | ||||||||||||||||