Anlage 1.3

Wird Zuschlag über ein Zwischenlager an den Verwender geliefert, so ist der Betreiber des Zwischenlagers Hersteller im Sinne der Bauordnung. Für das Zwischenlager darf nur Zuschlag mit Übereinstimmungszertifikat bezogen werden. Dabei müssen für die jeweiligen Korngruppen/Lieferkörnungen die Regelanforderungen erfüllt sein und während der Zwischenlagerung beibehalten werden. Die Regelanforderungen sind vom Betreiber des Zwischenlagers dem Verwender in einer Übereinstimmungserklärung zu bescheinigen.