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Anlage 1.5 Zu DIN V 53 237 : 1994-09 1 Zu Abschnitt 3.1 Granulier-, Dispergier- und Mahlhilfsmittel dürfen nicht die Korrosion der Bewehrung fördern oder die Eigenschaften des mit dem Pigment hergestellten Betons oder Mörtels nachteilig beeinflussen. Der Nachweis hierüber ist im Rahmen der Erstprüfung "von Pigmenten in Lieferform" durch eine anerkannte Prüfstelle zu führen. 2 Zu Abschnitt 4.1, Absatz 1 Die Regelungen im Abschnitt 4.1 werden durch folgende Regelungen ersetzt: Für Einzelpigmente ist die Grundprüfung vor Aufnahme der Produktion und jährlich im Rahmen der Fremdüberwachung an einer Probe durchzuführen. Der Hersteller muß der Überwachungsstelle die chemische Zusammensetzung des Grundpigments und die für die Verwendung im Mörtel und Beton vorgesehene Höchstmenge, bezogen auf Zement, angeben. 3 Zu Fußnote 3 Die Fußnote 3 gilt nicht. 4 Zu Abschnitt 5.2, 5.3 und 7.2 Die Produktbezeichnung "DIN 1164 — PZ 45 F" ist durch "DIN 1164 — CEM I 42,5 R" zu ersetzen. |