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Anlage 1.6 zu DIN EN 450 : 1995-01 1 zu Abschnitt 3.2 Der Anwendungsbereich der Norm wird auf solche Flugaschen beschränkt, die aus mit gemahlenem Anthrazit oder Steinkohle befeuerten Kraftwerken stammen. für Steinkohlenflugaschen, die in Deutschland hergestellt werden, dürfen Hartbraunkohle bis zu 10 M.-% und kommunaler Klärschlamm aus Deutschland in einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle, mitverfeuert werden. für den Klärschlamm ist nachzuweisen, daß folgende Grenzwerte (in mg je kg Schlamm-Trockenmasse) nicht überschritten werden:
Außerdem darf der Gehalt an Phosphat ausgedrückt als P205, bezogen auf den Aschegehalt des Klärschlamms, 25 M.-% nicht überschreiten. Für Flugaschen, die auf Halde im Freien gelagert werden, ist die Norm nicht anwendbar. 2 Zu Abschnitt 3.3 Als Referenzzement ist ein Portlandzement DIN 1164-CEM I 42,5 R zu verwenden, der folgende Anforderungen erfüllen muß:
3 Zu Abschnitt 4.2.2 Anmerkung 1 gilt nicht in Deutschland. 4 Zu Abschnitt 5 Bei loser Lieferung ist ein witterungsfestes Blatt (A 5-Format) zum Anheften am Behälter bzw. Silo (Silozettel) mitzugeben. Die Verpackung bzw. der Silozettel muß die Angaben a) bis e) aufweisen. zu c) Als Anlage im Sinne der Norm gelten ein Kessel/Block eines Kraftwerkes oder mehrere Kessel/Blöcke eines Kraftwerkes, sofern gleiche Kohle verfeuert wird und nachgewiesen wird, daß die Eigenschaften der Flugasche aus den einzelnen Kraftwerkskesseln/-blöcken übereinstimmen (Zustimmung des Fremdüberwachers erforderlich). zu e) Im Sinne der Norm ist anstelle des Zertifizierungszeichens das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) anzubringen. Flugaschen, bei deren Herstellung kommunaler Klärschlamm verfeuert wird, sind zusätzlich mit dem Hinweis: "Nicht für Spannbeton, bei dem die Spannstähle im direkten Kontakt zu dem Beton stehen." zu kennzeichnen. 5 Zu Abschnitt 6.2 Im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle sind Abschn. 6.2 von DIN EN 450 : 1995-01 und darüber hinaus Abschn. 3.1, 3.2, 3.5, 3.6, 3.7 der "Richtlinien für die Überwachung von anorganischen Betonzusatzstoffen (Überwachungsrichtlinien)" (1993-06) sinngemäß anzuwenden, bei Verwendung von Klärschlamm ist eine monatliche Eingangskontrolle durchzuführen. Bei der Herstellung von Flugasche nach DIN EN 450 aus Steinkohle und Anthrazit beliebiger Herkunft ist ein Wartesilo gemäß Abschnitt 2.2, 2. Abs. der "Richtlinien für die Überwachung von anorganischen Betonzusatzstoffen (Überwachungsrichtlinien)" (1993-06) oder (in Abstimmung mit der Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung) eine adäquate Verfahrensweise einzurichten. Auch hierfür sind Freigabeprüfungen nach Abschn. 3.4.2 der Überwachungsrichtlinien durchzuführen. 6 Fremdüberwachung Für die Fremdüberwachung sind die "Richtlinien für die Überwachung von anorganischen Betonzusatzstoffen (Überwachungsrichtlinien)" (1993-06), Abschn. 4.1, 1. und 3. Absatz, Abschn. 4.2, Abschn. 4.3 ohne Tabelle 2 und Abschn. 4.4 anzuwenden. Im Rahmen der Fremdüberwachungsprüfungen der Flugascheproben sind die in Tabelle 2 von DIN EN 450 : 1995-01 angegebenen Prüfungen mindestens einmal innerhalb von 2 Monaten durchzuführen. |