Anlage 2.1

Zu DIN 105-1 : 1989-08

1 Zu Abschnitt 3.1 — Form

Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Stirnflächen von Ziegeln dürfen mit Nuten und Federn oder bei Steinbreiten ³ 175 mm mit Mörteltaschen versehen werden."

2 Zu Abschnitt 3.3 — Löcher und Stege

2.1 Abschnitt 3.3.2, Absatz 2, Satz 2, erhält folgende Fassung:

"Die Randzone um das Griffloch muß mindestens 50 mm breit sein, der Bereich zwischen den Grifflöchern bei einem Grifflochquerschnitt £ 16 cm2 (Daumenlöcher) mindestens 50 mm, bei einem Grifflochquerschnitt > 16 cm2 jedoch mindestens 70 mm."

3 Zu Abschnitt 3.4 — Maße

3.1 Abschnitt 3.4.2, Absatz 2, ist durch folgenden Satz zu ergänzen:

"Mörteltaschen bei Ziegeln mit einer Breite von < 240 mm müssen beidseitig angeordnet und mindestens 20 mm tief sein. Ihre Breite darf, gemessen an der Außenkante Stirnfläche, 70 mm nicht unterschreiten."

Abschnitt 3.4.2 ist durch folgenden Absatz zu ergänzen:

"Bei Ziegeln mit Nuten und Federn muß das Nennmaß der Länge um 7 mm größer sein als der Wert nach Tabelle 2. Bei diesen Ziegeln gilt als Länge das Maß von der Außenfläche Feder der einen Stirnfläche bis zur Nutengrundfläche der anderen Stirnfläche."

3.2 In Abschnitt 3.4.3, Absatz 2, sind die Maße für die Breite der Aussparung an den Stoßflächen der Mauertafelziegel in "30 bis 60 mm" zu ändern.

Dementsprechend ist in Bild 2 das an der Stirnseite stehende Maß "50" in "60" zu ändern.

4 Zu Abschnitt 6.1.1, Durchführung der Messung

Absatz 1 ist durch folgenden Satz zu ergänzen:

"Bei Ziegeln mit Nuten und Federn ist die Länge aus mindestens zwei Messungen in gleicher Richtung von Außenfläche Feder der einen Stoßfläche bis Nutengrundfläche der anderen Stoßfläche zu ermitteln."