Anlage 6.1

Bei Verwendung von Fahrschachttüren nach

DIN 18 090 : 1997-01

DIN 18 091 : 1993-07

DIN 18 092 : 1992-04

müssen

1. die Türen in massive Wände aus Mauerwerk oder Beton eingebaut sein;

2. die Fahrkörbe überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A nach DIN 4102-1 : 1981-05) hergestellt sein; Fahrkörbe gelten als überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt, wenn

- die tragenden und aussteifenden Teile des Fahrkorbs aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen

und

- die übrigen Teile des Fahrkorbs (wie Wand- und Deckenbekleidungen, Fußbodenbeläge, Lüftungs-

und Beleuchtungsabdeckungen) keinen höheren Anteil an brennbaren Baustoffen (mindestens der

Baustoffklasse B 2) aufweisen als 2,5 kg je m2 Fahrkorbinnenfläche;

3. die Türen so gesteuert sein, daß sie nur so lange offen bleiben, wie es das Betreten oder Verlassen des Fahrkorbs erfordert;

4. die Türen, falls mehrere nebeneinander angeordnet werden, durch feuerbeständige Bauteile getrennt und an diesen befestigt sein.