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Anlage 6.1 Bei Verwendung von Fahrschachttüren nach DIN 18 090 : 1997-01 DIN 18 091 : 1993-07 DIN 18 092 : 1992-04 müssen 1. die Türen in massive Wände aus Mauerwerk oder Beton eingebaut sein; 2. die Fahrkörbe überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A nach DIN 4102-1 : 1981-05) hergestellt sein; Fahrkörbe gelten als überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt, wenn - die tragenden und aussteifenden Teile des Fahrkorbs aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und - die übrigen Teile des Fahrkorbs (wie Wand- und Deckenbekleidungen, Fußbodenbeläge, Lüftungs- und Beleuchtungsabdeckungen) keinen höheren Anteil an brennbaren Baustoffen (mindestens der Baustoffklasse B 2) aufweisen als 2,5 kg je m2 Fahrkorbinnenfläche; 3. die Türen so gesteuert sein, daß sie nur so lange offen bleiben, wie es das Betreten oder Verlassen des Fahrkorbs erfordert; 4. die Türen, falls mehrere nebeneinander angeordnet werden, durch feuerbeständige Bauteile getrennt und an diesen befestigt sein.
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