Anlage 6.2
Zu DIN 18 272: 1987-08
Zu Abschn. 4: Bei Verwendung von Federbändern gilt die Festlegung nur für DIN 18 082-1 : 1991-12. Bei Türen nach DIN 18082-3 : 1984-01 ist die Verwendung von Federbändern unzulässig.