Anlage 8.4

Richtlinie über Fenster und Fenstertüren - FenTüR -

- Fassung September 1997 -

1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Fenster und Fenstertüren, die als Außenbauteile von Aufenthaltsräumen und deren Nebenräumen verwendet werden. Die Ausführung von Fenstern und Fenstertüren nach dieser Richtlinie muß entweder Abschnitt 2 (Typ 1) oder Abschnitt 3 (Typ 2) entsprechen.

Fenster und Fenstertüren müssen aus Baustoffen nach DIN 4102-4 : 1994-03, Abschnitt 2 bestehen.

2 Fenster und Fenstertüren Typ 1 (ohne Messung)

2.1 Wärmeschutz

Die Fenster und Fenstertüren müssen in ihren konstruktiven Merkmalen in Abhängigkeit vom Wärmedurchgangskoeffizienten DIN 4108-4 : 1991-11, Tabelle 3 entsprechen. Der Rechenwert kF für den Wärmedurchgangskoeffizienten von Fenstern und Fenstertüren ist unter Berücksichtigung des Wärmedurchgangskoeffizienten kv der Verglasung und der Rahmenmaterialgruppe nach DIN 4108-4 : 1991-11, Tabelle 3 zu ermitteln.

2.2 Schallschutz

Sollen je nach Verwendungszweck schalldämmende Eigenschaften ausgewiesen werden, so müssen die Fenster und Fenstertüren in Abhängigkeit vom Rechenwert Rw,R für das bewertete Schalldämm-Maß den konstruktiven Merkmalen nach Beiblatt 1 zu DIN 4109 : 1989-11, Tabelle 40 entsprechen.

2.3 Fugendurchlaßkoeffizient

Fenster und Fenstertüren müssen in ihren konstruktiven Merkmalen in Abhängigkeit vom Fugendurchlaßkoeffizienten a DIN 4108-4 : 1991-11, Tabelle 4 entsprechen.

2.4 Wesentliche Merkmale für das Ü-Zeichen

Im Ü-Zeichen eines Fensters oder einer Fenstertür, die den Anforderungen nach Abschnitt 2 entsprechen, sind als wesentliche Merkmale "Typ 1" , der Rechenwert kF des Wärmedurchgangskoeffizienten nach Abschnitt 2.1, der Gesamtenergiedurchlaßgrad g, der Fugendurchlaßkoeffizient a sowie bei Fenstern oder Fenstertüren mit schalldämmenden Eigenschaften nach Abschn. 2.2 zusätzlich der Rechenwert des bewerteten Schalldämm-Maßes Rw,R anzugeben.

3 Fenster und Fenstertüren Typ 2 (mit Messung) 1)

3.1 Wärmeschutz

Der Rechenwert kF des Wärmedurchgangskoeffizienten von Fenstern und Fenstertüren ist entweder

- nach Abschnitt 2.1 oder

- durch Messung nach DIN 52 619-1 : 1982-11 und Berechnung unter Berücksichtigung der Wärmeübergangswiderstände nach DIN 4108-4 : 1991-11

zu ermitteln.

Meßergebnisse, die an Standardgrößen von etwa 1,20 m x 1,50 m oder größer ermittelt wurden, dürfen zur Festlegung des Rechenwertes kF herangezogen werden, sofern die tatsächliche Fläche des Fensters oder der Fenstertür um nicht mehr als 35 % abweicht.

Für Dachflächenfenster ist die "Prüfrichtlinie zur Bestimmung des Wärmedurchgangskoeffizienten von Dachflächenfenstern", Fassung Juli 1996, veröffentlicht in den Mitteilungen des DIBt, zu beachten.

3.2 Fugendurchlaßkoeffizient

Der Fugendurchlaßkoeffizient a ist entweder

- nach Abschn. 2.3 oder

- nach DIN 18 055 : 1981-10

zu bestimmen.

3.3 Schallschutz

Sollen je nach Verwendungszweck schalldämmende Eigenschaften ausgewiesen werden, so ist entweder Abschnitt 2.2 einzuhalten oder das Schalldämm-Maß nach DIN 52 210-3 : 1987-02 sowie nach DIN 52 210-4 : 1984-08 zu bestimmen und der Rechenwert des bewerteten Schalldämm-Maßes Rw,R nach DIN 4109 : 1989-11 festzulegen.

3.4 Wesentliche Merkmale für das Ü-Zeichen

Im Ü-Zeichen eines Fensters oder einer Fenstertür, deren Wärmedurchgangskoeffizient, Gesamtenergiedurchlaßgrad, Fugendurchlaßkoeffizient und ggf. Schalldämm-Maß nach Abschnitt 3 bestimmt wurden, ist als wesentliches Merkmal "Typ 2" der Rechenwert kF des Wärmedurchgangskoeffizienten, der Gesamtenergiedurchlaßgrad g, der Fugendurchlaßkoeffizient a und bei Fenstern oder Fenstertüren mit schalldämmenden Eigenschaften nach Abschnitt 3.3 zusätzlich der Rechenwert des bewerteten Schalldämm-Maßes Rw,R anzugeben.

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1) Fenster und Fenstertüren werden Typ 2 zugeordnet, wenn mindestens eine der genannten Größen (kF, a, Rw,R) aufgrund von Messungen ermittelt wird.