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Anlage 8.4 Richtlinie über Fenster und Fenstertüren - FenTüR - - Fassung September 1997 - 1 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für Fenster und Fenstertüren, die als Außenbauteile von Aufenthaltsräumen und deren Nebenräumen verwendet werden. Die Ausführung von Fenstern und Fenstertüren nach dieser Richtlinie muß entweder Abschnitt 2 (Typ 1) oder Abschnitt 3 (Typ 2) entsprechen. Fenster und Fenstertüren müssen aus Baustoffen nach DIN 4102-4 : 1994-03, Abschnitt 2 bestehen. 2 Fenster und Fenstertüren Typ 1 (ohne Messung) 2.1 Wärmeschutz Die Fenster und Fenstertüren müssen in ihren konstruktiven Merkmalen in Abhängigkeit vom Wärmedurchgangskoeffizienten DIN 4108-4 : 1991-11, Tabelle 3 entsprechen. Der Rechenwert kF für den Wärmedurchgangskoeffizienten von Fenstern und Fenstertüren ist unter Berücksichtigung des Wärmedurchgangskoeffizienten kv der Verglasung und der Rahmenmaterialgruppe nach DIN 4108-4 : 1991-11, Tabelle 3 zu ermitteln. 2.2 Schallschutz Sollen je nach Verwendungszweck schalldämmende Eigenschaften ausgewiesen werden, so müssen die Fenster und Fenstertüren in Abhängigkeit vom Rechenwert Rw,R für das bewertete Schalldämm-Maß den konstruktiven Merkmalen nach Beiblatt 1 zu DIN 4109 : 1989-11, Tabelle 40 entsprechen. 2.3 Fugendurchlaßkoeffizient Fenster und Fenstertüren müssen in ihren konstruktiven Merkmalen in Abhängigkeit vom Fugendurchlaßkoeffizienten a DIN 4108-4 : 1991-11, Tabelle 4 entsprechen. 2.4 Wesentliche Merkmale für das Ü-Zeichen Im Ü-Zeichen eines Fensters oder einer Fenstertür, die den Anforderungen nach Abschnitt 2 entsprechen, sind als wesentliche Merkmale "Typ 1" , der Rechenwert kF des Wärmedurchgangskoeffizienten nach Abschnitt 2.1, der Gesamtenergiedurchlaßgrad g, der Fugendurchlaßkoeffizient a sowie bei Fenstern oder Fenstertüren mit schalldämmenden Eigenschaften nach Abschn. 2.2 zusätzlich der Rechenwert des bewerteten Schalldämm-Maßes Rw,R anzugeben. 3 Fenster und Fenstertüren Typ 2 (mit Messung) 1) 3.1 Wärmeschutz Der Rechenwert kF des Wärmedurchgangskoeffizienten von Fenstern und Fenstertüren ist entweder - nach Abschnitt 2.1 oder - durch Messung nach DIN 52 619-1 : 1982-11 und Berechnung unter Berücksichtigung der Wärmeübergangswiderstände nach DIN 4108-4 : 1991-11 zu ermitteln. Meßergebnisse, die an Standardgrößen von etwa 1,20 m x 1,50 m oder größer ermittelt wurden, dürfen zur Festlegung des Rechenwertes kF herangezogen werden, sofern die tatsächliche Fläche des Fensters oder der Fenstertür um nicht mehr als 35 % abweicht. Für Dachflächenfenster ist die "Prüfrichtlinie zur Bestimmung des Wärmedurchgangskoeffizienten von Dachflächenfenstern", Fassung Juli 1996, veröffentlicht in den Mitteilungen des DIBt, zu beachten. 3.2 Fugendurchlaßkoeffizient Der Fugendurchlaßkoeffizient a ist entweder - nach Abschn. 2.3 oder - nach DIN 18 055 : 1981-10 zu bestimmen. 3.3 Schallschutz Sollen je nach Verwendungszweck schalldämmende Eigenschaften ausgewiesen werden, so ist entweder Abschnitt 2.2 einzuhalten oder das Schalldämm-Maß nach DIN 52 210-3 : 1987-02 sowie nach DIN 52 210-4 : 1984-08 zu bestimmen und der Rechenwert des bewerteten Schalldämm-Maßes Rw,R nach DIN 4109 : 1989-11 festzulegen. 3.4 Wesentliche Merkmale für das Ü-Zeichen Im Ü-Zeichen eines Fensters oder einer Fenstertür, deren Wärmedurchgangskoeffizient, Gesamtenergiedurchlaßgrad, Fugendurchlaßkoeffizient und ggf. Schalldämm-Maß nach Abschnitt 3 bestimmt wurden, ist als wesentliches Merkmal "Typ 2" der Rechenwert kF des Wärmedurchgangskoeffizienten, der Gesamtenergiedurchlaßgrad g, der Fugendurchlaßkoeffizient a und bei Fenstern oder Fenstertüren mit schalldämmenden Eigenschaften nach Abschnitt 3.3 zusätzlich der Rechenwert des bewerteten Schalldämm-Maßes Rw,R anzugeben. ________________________________________ 1) Fenster und Fenstertüren werden Typ 2 zugeordnet, wenn mindestens eine der genannten Größen (kF, a, Rw,R) aufgrund von Messungen ermittelt wird.
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