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Anlage 8.5 Richtlinie über Rahmen für Fenster und Türen - Fassung Januar 1996 - 1 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für Rahmen für Fenster und Türen, die als Außenbauteile von Aufenthaltsräumen und deren Nebenräumen verwendet werden. Die Ausführung von Rahmen für Fenster und Türen nach dieser Richtlinie muß entweder Abschnitt 2 (Typ 1) oder Abschnitt 3 (Typ 2) entsprechen. Rahmen für Fenster und Türen müssen aus Baustoffen nach DIN 4102-4 : 1994-03, Abschnitt 2 bestehen. 2 Rahmen Typ 1 (ohne Messung) 2.1 Wärmeschutz Das Rahmenprofil muß entweder die konstruktiven Merkmale der Rahmenmaterialgruppe 1 (RMG 1) oder der Rahmenmaterialgruppe 3 (RMG 3) nach DIN 4108-4 : 1991-11, Tabelle 3, Fußnote 2 aufweisen. 2.2 Wesentliche Merkmale für das Ü-Zeichen Im Ü-Zeichen eines Rahmens, der den Anforderungen des Abschnittes 2.1 entspricht, sind als wesentliche Merkmale "Rahmen Typ 1" und die Rahmenmaterialgruppe "RMG..." anzugeben. 3 Rahmen Typ 2 (mit Messung) 3.1 Wärmeschutz Das Rahmenprofil muß die konstruktiven Merkmale nach DIN 4108-4 : 1991-11, Tabelle 3, Fußnote 2 aufweisen und ist auf der Grundlage von Messungen nach DIN 52 619-3 : 1985-02 oder von Merkmalen der Profilkernzone in die Rahmenmaterialgruppe 1 (RMG 1), RMG 2.1, RMG 2.2 oder RMG 2.3 einzustufen. 3.2 Wesentliche Merkmale für das Ü-Zeichen Im Ü-Zeichen eines Rahmens, der den Anforderungen des Abschnittes 3.1 entspricht, sind als wesentliche Merkmale "Rahmen Typ 2" und die Rahmenmaterialgruppe "RMG..." anzugeben. |