Einleitung

Dies ist die Demoversion der CD-ROM "STB - Bauaufsichtlich eingeführte Technische Baubestimmungen".
Die Demoversion enthält zehn ausgewählte Dokumente (DIN 1052 und DIN 4102 einschließlich aller dazugehörigen Teile) im Volltext.
Die Volltexte (Faksimiles) können mit dem Acrobat Reader am Bildschirm gelesen oder ausgedruckt werden.




1 Benutzerhinweise

2 Bauordnungsrecht

3 Technische Baubestimmungen

4 Liste der Technischen Baubestimmungen

5 Bauregelliste A












1 Benutzerhinweise

Der Benutzer hat verschiedene Möglichkeiten zur Suche einer Technischen Baubestimmung, z.B.:
  • über die Liste der Technischen Baubestimmungen,
  • über die Bauregelliste A,
  • über die in der Liste der Technischen Baubestimmungen und der Bauregelliste A enthaltenen technischen Regeln in numerisch geordneter Reihenfolge (aufsteigend lesend von links nach rechts).

In den meisten Fällen wird dem Benutzer die in Frage kommende DIN-Nummer oder Richtlinie bekannt sein. Er kann die technische Regel unmittelbar ohne Verwendung der vorgenannten Möglichkeiten über die Suchfunktion auffinden. Ist nur der Titel der technischen Regel bekannt, so kann die zugehörige DIN-Nummer mit Hilfe des Sachwortverzeichnisses gefunden werden. Dieses ist alphabetisch nach Titeln geordnet. Im Sachwortverzeichnis sind die Technischen Baubestimmungen entsprechend ihrer bauaufsichtlichen Behandlung gekennzeichnet: (L) ...Liste der Technischen Baubestimmungen; (B) ...Bauregelliste A Teil 1.

Unter der jeweiligen DIN-Nummer oder dem Titel einer Richtlinie werden nacheinander folgende bibliografische Daten angezeigt:
  • Dokumentnummer
  • Ausgabedatum
  • Titel
  • Suchbegriffe
  • Angaben der Liste der Technischen Baubestimmungen - Kenn-Nr. mit Link zu den dazugehörigen Anlagen;
  • Abweichende Länderbekanntmachungen - Länderkürzel mit Link zu den Einzeleinführungserlassen und ergänzenden Erlassen, für inhaltlich gleiche Erlasse wird jeweils ein Erlaß als Muster angezeigt
  • Zusammenstellung über den Stand der Einführung in den einzelnen Bundesländern, bei den für das Bauwesen zuständigen Zentralbehörden des Bundes und dem Eisenbahn-Bundesamt - Ländereinführung; sie enthält Einführungsdaten, Fundstellen der Bekanntmachung der Liste der Technischen Baubestimmungen sowie die der Einzelerlasse, die sich auf die offiziellen Veröffentlichungsorgane in den Ländern beziehen, es werden jeweils Jahrgang und Seitenzahl angezeigt; sowie
  • Angaben der Bauregelliste A, - lfd. Nr. mit Link zu den zusätzliche Festlegungen, Anforderungen hinsichtlich des Übereinstimungsnachweises und des Verwendbarkeitsnachweises bei wesentlichen Abweichungen von den technischen Regeln.

Die Volltexte (Faksimiles) können mit dem Acrobat Reader am Bildschirm gelesen oder ausgedruckt werden.

 



2 Bauordnungsrecht

Die Sammlung "Bauaufsichtlich eingeführte Technische Baubestimmungen" - STB - enthält die Technischen Baubestimmungen, die zur Erfüllung der Grundsatzanforderungen des Bauordnungsrechts unerläßlich sind.

Nach dem Grundgesetz fällt die Gesetzeszuständigkeit für das Bauordnungsrecht in den Regelungsbereich der Länder. Entsprechend der Bad Dürkheimer Vereinbarung vom 21.1.1955 übt der Bundesgesetzgeber die ihm zustehende Kompetenz der konkurrierenden Gesetzgebung in der Erwartung nicht aus, daß die Länder das Gebiet des Bauaufsichtsrechts möglichst einheitlich und umfassend regeln. Die Länder kommen dem im Bereich der Rechtsetzung mit der Erarbeitung und der Fortschreibung der Musterbauordnung und von Muster-Rechtsverordnungen nach, die den zuständigen Landesministerien als Grundlage für die Landesbauordnungen einschließlich der hiernach zu erlassenden Rechtsverordnungen dienen.

Das Bauordnungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland basiert auf dem Grundgedanken der vorbeugenden Gefahrenabwehr. Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 MBO sind deshalb so anzuordnen und zu errichten, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder die Anforderungen auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind. Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhaltes auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen von § 3 Abs. 1 MBO erfüllt werden. In bezug auf den Nachweis der Verwendbarkeit nicht geregelter Bauprodukte und Bauarten gelten §§ 20 ff. MBO.




3 Technische Baubestimmungen

Technische Baubestimmungen sind:
  • die in einer Liste der Technischen Baubestimmungen (vgl. § 3 MBO) aufgenommenen technischen Regeln, insbesondere über Lastannahmen, die Berechnung, Bemessung und Ausführung von Bauprodukten und baulichen Anlagen, Bautenschutz und Planungsgrundsätze
  • die in der Bauregelliste A Teil 1 (vgl. § 20 MBO) bekanntgemachten technischen Regeln für Bauprodukte.

Technische Baubestimmungen haben die Aufgabe zu präzisieren, wie technisch zu verfahren ist, um zu verhindern, daß bauliche Anlagen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen gefährden. Alle darüber hinausreichenden Vorgaben, etwa zugunsten einer weiteren Qualitätssteigerung oder anderweitiger Schutzziele, können nicht eingeführt werden und sind gegebenenfalls ausdrücklich von der Einführung auszunehmen. Bereiche, für die keine Technischen Baubestimmungen vorliegen, sind nach § 3 Abs. 1 MBO zu beurteilen. Dennoch sind die anderen allgemein anerkannten Regeln der Technik für das Bauen nicht gänzlich ohne Bedeutung. Die Baurechtsbehörde kann bei der Interpretation der unbestimmten Rechtsbegriffe der Bauordnung diese Regeln zur Konkretisierung von Verfügungen heranziehen.

Die Technischen Baubestimmungen sind von wenigen Ausnahmen abgesehen vom DIN Deutsches Institut für Normung e.V. herausgegebene nationale oder europäische Normen. Sie sind formal erkennbar an den Bezeichnungen DIN bzw. DIN EN. Fortschreitend mit der europäischen Harmonisierung werden DIN-Normen voraussichtlich weitgehend durch DIN-EN-Normen ersetzt werden. Die derzeit noch geringe Zahl der europäischen Normen wird also zunehmen, die der nationalen Normen abnehmen.

In bestimmten Fällen werden Richtlinien als Technische Baubestimmungen eingeführt, die von Behörden (z.B. dem DIBt oder den obersten Bauaufsichtsbehörden) oder technisch-wissenschaftlichen Vereinigungen (Deutscher Ausschuss für Stahlbeton, Deutscher Ausschuss für Stahlbau, Deutsche Gesellschaft für Holzforschung etc.) herausgegeben wurden.




4 Liste der Technischen Baubestimmungen

Die novellierte Musterbauordnung (MBO) schreibt seit der Fassung vom Dezember 1993 in § 3 Abs. 3 vor, daß die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln zu beachten sind. Dies ist eine wesentliche Änderung der bis dahin geltenden Fassung der MBO, die vorsah, daß sämtliche anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind.
Unabhängig davon, ob die Neufassung von § 3 Abs. 3 MBO in die Landesbauordnungen übernommen wurde, was nicht in allen Ländern der Fall ist, haben sich alle Länder auf eine einheitliche Liste der Technischen Baubestimmungen verständigt.
Mit der Aufnahme der technischen Regeln, die bisher durch Einzelerlasse bekanntgemacht wurden, in eine einheitliche Liste wird die Transparenz für die Anwendung, Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile erhöht.
Allerdings ist es nicht ganz auszuschließen, daß einzelne Länder - etwa aufgrund von gegenüber der Musterbauordnung abweichenden Schutzzielen der Landesbauordnung - gegebenenfalls zusätzliche technische Regeln bauaufsichtlich einführen.

Die Liste der Technischen Baubestimmungen enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile, deren Einführung als Technische Baubestimmungen auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 MBO erfolgt. Technische Baubestimmungen sind allgemein verbindlich, da sie nach § 3 Abs. 3 MBO beachtet werden müssen.

Unter der in der Liste zusammengestellten Technischen Baubestimmungen sind die aufgeführten DIN-Normen oder Richtlinien selbst und die gegebenenfalls in der Liste dazu aufgeführten Anlagen zu verstehen. Eine Anlage ist dann notwendig, wenn aus bauaufsichtlichen Gründen der Verweis auf die technische Regel allein nicht ausreicht. In der Anlage können Angaben zur Anwendung der Regel gemacht werden, aber auch technische Ergänzungen oder Änderungen der Regel vorgenommen werden, die bisher in den Einzeleinführungserlassen enthalten waren.

Die von den Ländern im Jahre 1995 verabschiedete "Muster-Liste" der Technischen Baubestimmungen ist mittlerweile in fast allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt worden, sie wird aufgrund neuer technischer Regeln oder Erkenntnisse ständig fortgeschrieben.




5 Bauregelliste A

Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten.

Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste A Teil 1 bekanntgemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab. Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekanntgemachten technischen Regeln abweichen oder für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt.

Die Verwendbarkeit ergibt sich:
a) für geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit den bekanntgemachten technischen Regeln
b) für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit
  • der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
  • dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
  • der Zustimmung im Einzelfall.

Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen.

Sonstige Bauprodukte sind Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht in der Bauregelliste A enthalten sind. An diese Bauprodukte stellt die Bauordnung zwar die gleichen materiellen Anforderungen, sie verlangt aber weder Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise; sie sind deshalb auch nicht in der Bauregelliste A erfaßt.

Die Landesbauordnungen bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Nicht geregelte Bauarten sind Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt. Die Anwendbarkeit nicht geregelter Bauarten ergibt sich aus der Übereinstimmung mit
  • der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder
  • dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
  • der Zustimmung im Einzelfall.

Die Bauregelliste A gilt nur für Bauprodukte und Bauarten im Sinne der Begriffsbestimmung der Landesbauordnungen. Die für die Bemessung und Ausführung der baulichen Anlagen zu beachtenden technischen Regeln, die als Technische Baubestimmungen öffentlich bekanntgemacht sind, bleiben hiervon unberührt.

In der Bauregelliste A Teil 1 werden technische Regeln für Bauprodukte angegeben, die zur Erfüllung der Anforderungen der Landesbauordnungen von Bedeutung sind und die die betroffenen Produkte hinsichtlich der Erfüllung der für den Verwendungszweck maßgebenden Anforderungen hinreichend bestimmen. Diese technischen Regeln bezeichnen die geregelten Bauprodukte. Im Einzelfall sind technische Regeln ggf. nur für bestimmte Verwendungszwecke maßgeblich. Weitere Bestimmungen sind ggf. in den Anlagen zur Bauregelliste A Teil 1 enthalten.