Ländereinführung

DIN 4102-2 : 1977-09 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile; Begriffe, Anforderungen, Prüfungen

1. Stand der bauaufsichtlichen Einführung am 07.04.1999

Land oder

Bundesbehörde

eingeführt

Fundstelle

Bemerkungen

Baden-Württemberg

30.07.1998

98/S. 485 ff

1)

Bayern

21.07.1997

97/S. 545 ff

1)

Berlin

03.09.1997

97/S. 4073 ff

1)

Brandenburg

18.02.1998

98/S. 342 ff

1)

Bremen

01.12.1978

78/S. 581

abgedruckt

Hamburg

26.11.1997

98/S. 601 ff

1)

Hessen

15.07.1998

98/S. 2305 ff

1)

Mecklenburg-Vorpommern

19.11.1997

98/S. 1 ff

1)

Niedersachsen

14.09.1978

78/S. 1797

 

Nordrhein-Westfalen

11.07.1997

97/S. 1018 ff

1)

Rheinland-Pfalz

01.06.1998

98/S. 230 ff

1)

Saarland

01.09.1997

97/S. 1188 ff

1)

Sachsen

10.12.1998

99/S. S1 ff

1)

Sachsen-Anhalt

20.12.1996

97/S. 578 ff

1)

Schleswig-Holstein

11.04.1997

97/S. 162 ff

1)

Thüringen

20.01.1999

99/S. 350 ff

1)

Bundesminister für

Verkehr
Straßenverkehr
Wasserstraßen

     

Eisenbahn-Bundesamt

07.07.1982

   

 

1) Liste der Technischen Baubestimmungen



Abweichende Länderbekanntmachung

DIN 4102-2 : 1977-09

Bekanntmachung per "Einzelerlaß"

Bekanntmachung des Landes Bremen vom 1. Dezember 1978.

 

1. Die vom Normenausschuß Bauwesen (NA Bau) im DIN Deutsches Institut für Normung e. V. in überarbeiteter Ausgabe herausgegebene Norm

DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Ausgabe September 1977

Teil 1 Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen

Teil 2 Bauteile; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen

Teil 3 Brandwände und nichttragende Außenwände; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen

Teil 5 Feuerschutzabschlüsse, Abschlüsse in Fahrschachtwänden und gegen Feuer widerstandsfähige Verglasungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen

Teil 6 Lüftungsleitungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen

Teil 7 Bedachungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen

wird hiermit nach § 3 Abs. 3 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) vorn 21. September 1971 (Brem.GBl. S. 207 -- 2130-d-1), zuletzt geändert durch das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243 - 202-ii-3), als Technische Baubestimmung eingeführt.

Soweit die DIN 4102 Prüfbestimmungen enthält, wird sie als Richtlinie für die Überwachung nach § 30 Abs. 2 BremLBO anerkannt.

Die Norm Teile 1 bis 3 sowie 5 bis 7 ist als Anlage abgedruckt,

2. Bei Anwendung der Norm DIN 4102 Teil 2, Ausgabe September 1977, ist folgendes zu beachten:

2.1 Der Nachweis der Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102 Teil 2 Abschnitt 4 durch ein Prüfzeugnis gilt nur für das geprüfte und im Prüfzeugnis beschriebene Bauteil. Wegen der unterschiedlichen Beanspruchung während des Brandversuchs ist es nicht zulässig, das Ergebnis der Versuche auch auf andere Bauteile zu übertragen, z. B. ein Prüfzeugnis über den Brandversuch an einer Stütze auf einen Biegeträger und umgekehrt, selbst wenn die gleiche Ummantelung gewählt sein sollte.

2.2 Folgende Benennungen in bauaufsichtlichen Vorschriften entsprechen den in DIN 4102 Teil 2 Abschnitt 8.8.2 Tabelle 2 angegebenen Benennungen:

 

1

2

3

Bauaufsichtliche Benennung

Benennung nach DIN 4102

Kurzbezeichnung

1 feuerhemmend

Feuerwiderstandsklasse F 30

F3O-B

2 feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen

Feuerwiderstandsklasse F 30 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen

F3O-AB

3 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen

Feuerwiderstandsklasse F 30 und aus nichtbrennbaren Baustoffen

F3O-A

4 feuerbeständig

Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen

F9O-AB

5 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen

Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen

F9O-A

 

2.3 Bei Anwendung der Tabelle 2 in DIN 4102 Teil 2 können Sperrschichten aus brennbaren Baustoffen gegen aufsteigende Feuchtigkeit und dauerelastische Versiegelungen von Fugen in den Bauteiloberflächen und bei Verglasungen für die Klassifizierung unberücksichtigt bleiben.

2.4 Für folgende Baustoffe und Bauteile ist eine Beurteilung der Brauchbarkeit zur Herstellung der Feuerwiderstandsfähigkeit nach DIN 4102 Teil 2 allein nicht möglich; sie dürfen daher, sofern sie nicht in DIN 4102 Teil 4 beschrieben sind, nur verwendet oder angewendet werden, wenn ihre Brauchbarkeit für den Verwendungszweck nachgewiesen ist, z. B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung:

a) Beschichtungen, Folien und ähnliche Schutzschichten, die im Inneren, auf der Oberfläche oder in Fugen von Bauteilen angeordnet werden und die erst durch eine Temperaturbeanspruchung wirksam werden (z.B. dämmschichtbildende Brandschutzbeschichtungen),

b) Verglasungen der Feuerwiderstandsklasse F, die erst durch eine Temperaturbeanspruchung ihre Brandschutzwirkung erreichen,

c) Putzbekleidungen, die brandschutztechnisch notwendig sind und die nicht durch Putzträger (Rippenstreckmetall, Drahtgewebe o. ä.) am Bauteil gehalten werden,

d) Unterdecken und Wände als Begrenzungen von Rettungswegen, wenn diese eine Konstruktionseinheit bilden (Rettungstunnel);

e) besondere Vorkehrungen gegen eine Brandübertragung durch gebündelte elektrische Leitungen (Abschottungen) und durch Rohrleitungen aus brennbaren Baustoffen mit lichten Durchmessern von mehr als 50 mm Durchmesser bei Durchführung durch Bauteile, die raumabschließend und mindestens feuerbeständig sein müssen.